Zum Inhalt springen

Teil 3: Fachliches Bewertungsschema für § 14 und § 29 BNatSchG

Orts- und Landschaftsbild: Prägung von Einzelbäumen bewerten

Das Schema gewichtet messbare Baummerkmale und räumliche Wirkung und ergänzt die Punktzahl durch eine Plausibilitätskontrolle. Die rechtliche Würdigung bleibt davon getrennt.

Von Alexander Kraus Veröffentlicht: 18. September 2026 23 Min. Lesezeit Aktualisiert: 11. Oktober 2026

Teil 3: Vom Eindruck zur nachvollziehbaren Bewertung mit dem Online-Prüfbogen

Ein Bewertungsschema ist noch keine Bewertung

Eine alte Eiche auf einem Dorfplatz fällt sofort auf. Eine große Buche hinter einem Gebäude kann dagegen fast im Hintergrund verschwinden. Wer beurteilen soll, ob ein Baum einen Ort oder eine Landschaft prägt, muss diesen Eindruck erklären können: Aus welchen Ansichten ist der Baum erkennbar? Welche räumliche Funktion übernimmt er? Und was würde sich durch seine Entfernung verändern?

Der Prüfbogen ordnet diese Fragen. Er verbindet konkrete Beobachtungen mit einer getrennten Gesamtwürdigung für Ortsbild und Landschaftsbild. Ergänzend berechnet er Punkte und Prozentwerte. Die Zahlen helfen, die vorgenommenen Einstufungen zu überblicken. Die Begründung der Wirkung bleibt eine fachliche Aufgabe.

Die hier erläuterte Fassung 2.3 verwendet fünf Kriterien für das Ortsbild und sieben für das Landschaftsbild. Baummaße werden als Grunddaten aufgenommen. Sie erhalten keine eigenen Alters-, Meter- oder Umfangspunkte. Eine rechtliche Entscheidung über Schutz, Fällung oder Ersatzpflanzung wird aus der Punktzahl nicht abgeleitet.

Der Bogen beginnt mit einem leeren eigenen Entwurf. Die acht fiktiven Beispiele lassen sich im Auswahlfeld aufrufen. Eine Erläuterung der Kriterien und der Beispielwerte finden Sie unterhalb des Prüfbogens.

Online-Prüfbogen öffnen

Arbeitsblatt zur Bildwirkung von Bäumen · §§ 14, 18, 29 BNatSchG ·

Prüfbogen Orts- und Landschaftsbild

Arbeitsfassung mit getrennten Beobachtungen und Gesamtwürdigungen für Ortsbild und Landschaftsbild. Punkte und Prozentwerte zeigen den Anteil an der möglichen Punktzahl des Schemas. Die fachliche Gesamtbewertung legen Sie begründet fest; eine rechtliche Freigabe wird nicht errechnet.

Über den Freitextfeldern finden Sie Eingabebeispiele: mit der Maus darüberfahren, per Tabulatortaste auswählen oder auf dem Handy antippen. Die Formulierungen sind fiktiv und werden nicht in Ihre Eingaben übernommen. Mit Escape oder einem Klick außerhalb schließen Sie den Hinweis.

AStammdaten

BRahmen der Bewertung

B1 bestimmt die untersuchten Bildwirkungen. B2 legt fest, ob ein Einzelbaum oder ein abgegrenzter Gesamtbestand bewertet wird. Diese Angaben erhalten keine eigenen Bildpunkte.

B1 · Standort und untersuchte Bildwirkung

Standortbeschreibung; die bauplanungsrechtliche Einordnung ist gesondert zu prüfen.

B2 · Bewertungsgegenstand

Bei einem Bestand beziehen sich Gestalt, Vergleich, Raumfunktion und Wegfallwirkung auf die hier abgegrenzte Gesamtheit. Nach einem Wechsel des Bewertungsgegenstands bleiben die Eingaben zur Überarbeitung erhalten; die fachliche Gesamtbewertung muss nach Prüfung der Beobachtungen und Stufen erneut festgelegt werden.

CBezugsräume

Für jede Bildwirkung bleiben Bezugsraum und maßgebliche Ansichten während der Bewertung gleich. Werden mehrere Räume untersucht, sind zusätzliche Betrachtungen getrennt zu dokumentieren.

DBaumdaten

Messwerte werden nur festgehalten, nicht bepunktet. Bewertet wird in E1 allein die Dimension im Verhältnis zur Umgebung.

EBewertung

 

Jede Stufe braucht eine Beobachtung, die ein Dritter vor Ort nachprüfen kann. Die Begründung trägt das Ergebnis, die Zahl nicht.

 

FKontrollfrage Wegfallwirkung

Was verändert sich nach Entfernung des Bewertungsgegenstands aus den benannten Ansichten? Die Wegfallwirkung führt die Beobachtungen zusammen und prüft ihre Plausibilität; sie ist keine universelle Obergrenze für Schutzgründe.

Einzelfallbezogene Beschreibung; vgl. VG Arnsberg 1 K 792/07, insbesondere Rn. 66.

GFachliche Gesamtwürdigung

Die begründete Gesamtbewertung ist maßgeblich. Die Prozentwerte sind eine ergänzende Orientierung und werden nicht in eine rechtliche Entscheidung umgerechnet.

Benannte Anlagen (werden nicht als Dateien beigefügt)

§Rechtlicher Hinweis und Quellen

Der Bogen dokumentiert ausschließlich Orts- und Landschaftsbildwirkungen. Schutzstatus, Fällzulässigkeit, Naturhaushalt, Artenschutz, Naturdenkmale und Schutzgebiete werden außerhalb dieses Protokolls geprüft. Die genannten Entscheidungen geben keine Faktoren oder Prozentgrenzen vor.

    ↗Bewertungsprotokoll

    Das Protokoll fasst alle Angaben als druckfertiges A4-Dokument zusammen und wird erst beim Speichern als PDF oder beim Drucken erzeugt. Im Druckdialog „Als PDF speichern“ wählen, um eine PDF-Datei zu erhalten. Der TXT-Download enthält die Angaben ohne HTML- oder Markdown-Auszeichnung. Eine dauerhafte Speicherung auf diesem Gerät erfolgt nur nach Ihrer Auswahl.

    Textfassung anzeigen

    Zuerst festlegen, was und welcher Raum untersucht wird

    Am Anfang steht die Fragestellung. Geht es um die gegenwärtige Bildwirkung eines einzelnen Baumes, den Beitrag einer Baumreihe oder die Folgen einer geplanten Fällung? Ein einzelner Alleebaum und die Allee als Ganzes sind unterschiedliche Bewertungsgegenstände. Bei mehreren geplanten Fällungen ist außerdem deren gemeinsame Wirkung zu beschreiben.

    Danach werden die Bezugsräume festgelegt. Für das Ortsbild kann das ein Platz, ein Straßenabschnitt oder der Übergang zur ersten Bebauung sein. Für das Landschaftsbild kommen beispielsweise eine Siedlungssilhouette, eine offene Feldflur oder ein Uferabschnitt in Betracht. Entscheidend ist der tatsächlich wahrnehmbare Zusammenhang.

    Prüfbogen mit Titel, Stammdaten und Feldern für den Bezugsraum

    B1 beschreibt den Standort und aktiviert mit der Auswahl der untersuchten Bildwirkung die passenden Bewertungsabschnitte. B2 legt die bewertete Einheit fest: Bei einer Gruppe, Reihe oder Allee beziehen sich die Beobachtungen auf den gesamten abgegrenzten Bestand. Ein möglicher Schutzstatus wird vorab anhand der einschlägigen Regelung geprüft und nicht in diesem Bewertungsprotokoll erfasst.

    Ein Baum am Ortsrand kann in beiden Räumen Bedeutung besitzen. Deshalb werden Ortsbild und Landschaftsbild bei Bedarf getrennt untersucht. Die Auswahl erfolgt anhand der örtlichen Situation. Die Angabe „Innenbereich“ oder „Außenbereich“ ersetzt weder diese Betrachtung noch die gesonderte Prüfung der Rechtsgrundlagen.

    Zu jedem Bezugsraum gehören eine nachvollziehbare Abgrenzung, die maßgeblichen Standpunkte und die Blickrichtungen. Während einer Bewertung bleibt dieser Zusammenhang unverändert. Es wäre unschlüssig, die Einzelstellung nur mit den Nachbarn am Stammstandort zu vergleichen, die Fernwirkung auf den gesamten Ort zu beziehen und die Wegfallwirkung ausschließlich aus einer anderen Ansicht zu beurteilen. Weitere Räume erhalten eine eigene Betrachtung.

    Die Abbildungen zeigen die bisherige Druckfassung des Arbeitsblatts. Für die aktuelle Bewertung verwenden Sie den Online-Prüfbogen in Fassung 2.3 und die in diesem Artikel erläuterten Kriterien.

    Baumdaten aufnehmen und ihre Bedeutung im Umfeld erklären

    Baumart, Höhe, Stammumfang, Messhöhe, Kronendurchmesser und gegebenenfalls das geschätzte Alter werden möglichst nachvollziehbar festgehalten. Messwerte, Schätzungen und Angaben aus anderen Unterlagen sind zu unterscheiden. Zum Vergleichsbestand gehören Art, Größe, Anzahl und räumliche Anordnung der benachbarten Bäume.

    Ein Stammumfang von 320 Zentimetern beschreibt eine Dimension. Er erklärt noch nicht, ob der Baum in der betrachteten Ansicht hervortritt. Eine 29 Meter hohe Buche kann vor einem ähnlich hohen Waldrand wenig auffallen. Eine 19 Meter hohe Linde kann vor niedriger Bebauung einen wesentlichen räumlichen Bezugspunkt bilden.

    Prüfbogen mit Stammdaten, Bezugsraum und Baumdaten

    Im Schema wird deshalb bei E1 die Dimension im Verhältnis zur Umgebung bewertet. Die Stufe 0 bedeutet, dass der Baum im Bestand oder Umfeld aufgeht. Sie bedeutet nicht, dass er keine Höhe oder keinen Stammumfang besitzt. Das Alter wird als Grunddatum berücksichtigt, aber nicht als eigenständiger Punktwert addiert.

    Fotos zeigen den Baum mit seinem Umfeld und werden mit Datum, Standort und Blickrichtung zugeordnet. Eine Nahaufnahme kann die Gestalt oder eine Verletzung erklären. Für die Raumwirkung braucht es zusätzlich geeignete Gesamtansichten. Jahreszeit, Belaubung und eingeschränkte Sichtverhältnisse gehören zur Dokumentation.

    Welche Kriterien der Prüfbogen verwendet

    Für jede untersuchte Bildwirkung werden Bewertungsstufen von 0 bis 3 vergeben und durch Beobachtungen begründet. Die folgenden Faktoren gehören zur Arbeitskonvention dieser Fassung. Sie sind weder gesetzlich vorgegeben noch empirisch validiert.

    Bewertungsmatrix mit Kriterien, Bewertungsstufen und dem Merkmal Einzelstellung
    Kriterien und Faktoren in Fassung 2.3
    Nr. Kriterium Faktor Bewertungsstrang
    E1 Dimension im Verhältnis zur Umgebung 1 Ortsbild und Landschaftsbild
    E2 Gestalt und Eigenart 1 Ortsbild und Landschaftsbild
    E3 Wahrnehmbarkeit 2 Ortsbild und Landschaftsbild
    E4 Einzelstellung im Vergleich 1,5 Ortsbild und Landschaftsbild
    E5 Räumliche Funktion und Sichtbeziehungen 1,5 Ortsbild und Landschaftsbild
    E6 Fernwirkung 1,5 Landschaftsbild
    E7 Landschaftstypische Eigenart 1 Landschaftsbild

    Beim Ortsbild werden E1 bis E5 verwendet. E6 und E7 ergänzen die gesonderte Landschaftsbildbewertung. Die Landschaftstypik ist im konkreten Raum zu begründen; eine allgemeine Rangfolge von Baumarten wäre dafür ungeeignet.

    Die Kriterien beschreiben teilweise zusammenhängende Wirkungen. Eine frei stehende Krone kann die Wahrnehmbarkeit, die Fernwirkung und die räumliche Gliederung zugleich beeinflussen. Solche Überschneidungen können mehrfach in der Punktesumme vorkommen. In der Gesamtwürdigung müssen sie als Zusammenhang erläutert werden. Mehrere hohe Werte sind deshalb nicht automatisch mehrere voneinander unabhängige Belege.

    Die Beobachtung ist wichtiger als die eingetragene Stufe

    Der Eintrag „Stufe 3“ genügt für sich genommen nicht. Bei der Einzelstellung könnte die Begründung lauten: „Im abgegrenzten Platzraum ist kein weiteres Gehölz mit vergleichbarer Kronenausdehnung vorhanden.“ Zur Wahrnehmbarkeit wäre konkreter: „Die Krone ist aus den drei zuführenden Straßen deutlich erkennbar; die Bebauung verdeckt nur den unteren Stammabschnitt.“

    Bei einem Alleebaum kann dagegen festgehalten werden: „Der Baum unterscheidet sich kaum von den benachbarten Platanen und trägt als Teil der regelmäßigen Reihe zur geschlossenen Straßenansicht bei.“ Eine geringe solitäre Besonderheit und eine Bedeutung für den Gesamtbestand können gleichzeitig bestehen.

    Ortsbild und Landschaftsbild bekommen eigene Begründungen. Dieselbe Beobachtung darf in beiden Räumen relevant sein, muss aber jeweils zur gewählten Ansicht passen. Wenn maßgebliche Informationen fehlen, wird die Untersuchung ergänzt oder das Ergebnis als nicht ausreichend beurteilbar bezeichnet. Ein fehlender Befund wird nicht als fehlende Wirkung ausgegeben.

    Was Punkte und Prozentwerte aussagen

    Die Rechnung ist einfach: Bewertungsstufe mal Faktor ergibt die gewichteten Punkte eines Kriteriums. Die Punkte werden für jeden Bewertungsstrang addiert. Beim Ortsbild sind höchstens 21,0 Punkte erreichbar, beim Landschaftsbild 28,5 Punkte.

    Der Prozentwert zeigt den Anteil an der jeweils möglichen Punktzahl. 19,0 von 21,0 Punkten entsprechen rund 90 Prozent. Damit ist weder gemeint, dass ein Baum einen Ort „zu 90 Prozent prägt“, noch dass die Einschätzung mit 90-prozentiger Sicherheit zutrifft. Die Prozentzahl bezeichnet ausschließlich den Schemaanteil.

    Als rechnerische Orientierung verwendet diese Fassung die Bereiche unter 40 Prozent, 40 bis unter 60 Prozent, 60 bis unter 80 Prozent und ab 80 Prozent. Sie stehen innerhalb der Arbeitskonvention für eine geringe, untergeordnete, deutliche beziehungsweise starke Einzelwirkung. Für den Vergleich werden ungerundete Werte verwendet; die Anzeige rundet auf ganze Prozent und zeigt knapp unter einer Grenze eine Nachkommastelle, etwa 59,5 Prozent.

    Diese Bereiche legen die fachliche Gesamtbewertung nicht fest. Eine begründete Einstufung kann davon abweichen. Dann ist der Unterschied zu erläutern. Weder die Faktoren noch die Prozentgrenzen bilden eine gerichtlich anerkannte oder wissenschaftlich validierte Messskala. Die Werte für Ortsbild und Landschaftsbild werden außerdem nicht zu einer gemeinsamen Gesamtnote verrechnet.

    Die Wegfallwirkung als Plausibilitätsprüfung

    Die Kontrollfrage lautet: Was verändert sich durch die Entfernung des Bewertungsgegenstands aus den benannten Ansichten? Dabei werden die vorhandene Raumstruktur, der verbleibende Bestand und die tatsächlich entstehende Lücke beschrieben.

    Eine geeignete Begründung könnte lauten: „Nach Entfernung entfällt der grüne Abschluss der nördlichen Platzseite; die bisher verdeckte Fassade tritt über die Kronenbreite unmittelbar hervor.“ Bei einer dicht aufgebauten Allee wäre dagegen zu erläutern, in welchem Umfang die Nachbarkronen die Straßenansicht weiter bestimmen.

    Die Wegfallwirkung erhält eine eigene Stufe von 0 bis 3, aber keine zusätzlichen Punkte. Sie führt die Beobachtungen zusammen und dient als Gegenprüfung zur Gesamtwürdigung. Eine hohe Punktzahl bei kaum wahrnehmbarer Wegfallwirkung verlangt eine Überprüfung und eine Erklärung. Der Rechner setzt die fachliche Bewertung dabei nicht automatisch herab.

    Analoges Bewertungsschema. Prüfbogen mit Wegfallwirkung, Plausibilitätsprüfung und Gesamtwürdigung

    Eine deutlich sichtbare Veränderung ist noch keine Feststellung einer nachteiligen oder rechtlich erheblichen Landschaftsbildbeeinträchtigung. Auch eine Montage des Zustands nach der Fällung veranschaulicht zunächst eine Annahme. Sie wird als Simulation gekennzeichnet und ersetzt nicht die Bewertung des landschaftlichen Zusammenhangs.

    Acht Beispiele aus dem Online-Prüfbogen

    Die folgenden Szenarien sind vollständig fiktiv. Jedes Beispiel beginnt mit einer kurzen Ausgangssituation und führt anschließend zu den angenommenen Beobachtungen und Bewertungen. Stammdaten, Maße, Standortbedingungen und benannte Anlagen sind erfunden und beziehen sich auf keine realen Bäume. In allen acht Beispielen werden Ortsbild und Landschaftsbild getrennt untersucht. So lassen sich auch geringe Wirkungen nachvollziehbar von einer nicht durchgeführten Untersuchung unterscheiden.

    Die Schemawerte stimmen mit den acht abrufbaren Beispielen des Prüfbogens überein. Die jeweilige Gesamtwürdigung wird zusätzlich begründet.

    Fiktive Beispiele: Schemawerte und begründete Gesamtbewertungen
    Beispiel Ortsbild: Punkte und Anteil Ortsbild: Gesamtbewertung Landschaftsbild: Punkte und Anteil Landschaftsbild: Gesamtbewertung
    Dorfeiche 21,0 / 21,0100 % starke Wirkung 13,5 / 28,547 % untergeordnete Wirkung
    Platane 9,5 / 21,045 % untergeordnete Wirkung 1,0 / 28,54 % geringe Wirkung
    Buche 6,5 / 21,031 % geringe Wirkung 7,5 / 28,526 % geringe Wirkung
    Platanenallee als Gesamtbestand 17,5 / 21,083 % starke Wirkung 18,0 / 28,563 % deutliche Wirkung
    Linde 19,0 / 21,090 % starke Wirkung 26,5 / 28,593 % starke Wirkung
    Junge Linde im Stadtpark 5,0 / 21,024 % geringe Wirkung 1,0 / 28,54 % geringe Wirkung
    Stark prägende Kastanie 21,0 / 21,0100 % starke Wirkung 5,0 / 28,518 % geringe Wirkung
    Lückige Kopfweidenreihe 4,0 / 21,019 % geringe Wirkung 14,0 / 28,549 % untergeordnete Wirkung

    Die Dorfeiche auf dem zentralen Platz

    Fiktives Szenario: Eine Gemeinde plant die Umgestaltung ihres zentralen Dorfplatzes. Die dort frei stehende alte Eiche könnte von der Planung betroffen sein. Während sie den Platz und seine Zufahrten deutlich bestimmt, ist aus der umgebenden Feldflur zu prüfen, ob sie gegenüber der Bebauung und weiteren Gehölzen eigenständig hervortritt.

    Die Eiche ist etwa 24 Meter hoch und besitzt rund 340 Zentimeter Stammumfang. Ihre breite Krone ist aus drei zuführenden Straßen deutlich erkennbar. Ein vergleichbares Gehölzelement gibt es im abgegrenzten Platzraum nicht.

    Unter diesen Annahmen erhalten die fünf Ortsbildkriterien jeweils Stufe 3. Das ergibt 21,0 von 21,0 Punkten, also 100 Prozent der möglichen Punkte. Die starke Ortsbildwirkung wird aber durch die konkrete Platzfunktion begründet: Die Eiche bildet einen gemeinsamen räumlichen Bezugspunkt der maßgeblichen Ansichten. Bei ihrem Fortfall würde dieses bestimmende Element fehlen.

    Für das Landschaftsbild werden die Stufen 2, 2, 2, 1, 1, 1 und 1 angesetzt. Daraus ergeben sich 13,5 von 28,5 Punkten, gerundet 47 Prozent, und eine untergeordnete Wirkung. Aus der Feldflur ist die obere Krone zwar sichtbar; Dächer und weitere Großbäume begrenzen jedoch ihre Eigenständigkeit. Das Beispiel zeigt damit bewusst: Derselbe Baum kann das Ortsbild stark und das Landschaftsbild nur untergeordnet beeinflussen.

    Die große Platane innerhalb einer Allee

    Fiktives Szenario: In einer innerstädtischen Allee soll für den Umbau einer Parkbucht eine einzelne Platane entfernt werden. Der Straßenzug wird von rund 30 ähnlich großen Platanen gefasst. Von einem erhöhten Weg außerhalb des bebauten Bereichs ist die Allee als grünes Band erkennbar, der einzelne Baum lässt sich dort jedoch nicht sicher unterscheiden.

    Die untersuchte Platane ist 27 Meter hoch. Sie ist aus dem Straßenraum gut sichtbar, unterscheidet sich in Dimension und Habitus aber nur wenig von den benachbarten Bäumen.

    Für E1 bis E5 werden im Beispiel die Stufen 1, 1, 3, 0 und 1 angesetzt. Daraus ergeben sich 9,5 von 21,0 Punkten und gerundet 45 Prozent. Unter den angenommenen Bedingungen ist die eigenständige Einzelwirkung untergeordnet. Gleichzeitig trägt der Baum zur regelmäßigen Raumfassung der Allee bei.

    Die beschriebene Wegfallwirkung ist gering: Eine Lücke wäre sichtbar, die zusammenhängende Straßenansicht bliebe im Übrigen erhalten. Wäre die entstehende Unterbrechung deutlich stärker oder wären mehrere Bäume betroffen, müsste die gemeinsame Veränderung anders untersucht werden. Andere fachliche und rechtliche Fragen bleiben von der Punktzahl unabhängig.

    Für das Landschaftsbild ergeben die Stufen 0, 1, 0, 0, 0, 0 und 0 insgesamt 1,0 von 28,5 Punkten, gerundet 4 Prozent. Aus dem erhöhten Standpunkt ist lediglich das Kronenband der Allee wahrnehmbar. Die einzelne Platane besitzt dort nur eine geringe eigenständige Wirkung.

    Die Platanenallee als Gesamtbestand

    Fiktives Szenario: In einem fiktiven innerstädtischen Straßenzug stehen 30 etwa 27 m hohe Platanen in zwei Reihen. Die Allee erstreckt sich über rund 250 m zwischen zwei Einmündungen und wird von zwei- bis dreigeschossigen Gebäuden begleitet. Bei einer geplanten Umgestaltung steht die Entfernung des gesamten Bestands zur Diskussion. Untersucht wird, wie die Allee aus dem Straßenraum und von zwei erhöhten Wegen am gegenüberliegenden Talhang wirkt. Die Landschaftsstandpunkte liegen etwa 600 und 750 m entfernt; Gebäude verdecken dort die unteren Stamm- und Kronenbereiche.

    Für das Ortsbild erhalten E1 bis E5 die Stufen 2, 2, 3, 2 und 3. Das ergibt 17,5 von 21,0 Punkten, gerundet 83 Prozent. Die starke Wirkung wird durch das weitgehend geschlossene Kronenband, die gemeinsame Raumfassung und die grundlegende Veränderung bei Entfernung der vollständigen Allee begründet.

    Für das Landschaftsbild ergeben die Stufen 2, 2, 2, 2, 2, 2 und 1 insgesamt 18,0 von 28,5 Punkten, gerundet 63 Prozent. Als Gesamtbestand ist die Allee aus den erhöhten Standpunkten als deutlicher linearer Grünzug erkennbar. Andere Grünstrukturen und die umfangreiche Bebauung verhindern jedoch eine starke oder allein bestimmende Wirkung.

    Die Bestandsbewertung lässt sich nicht auf einen einzelnen Baum oder eine einzelne Entnahme übertragen. Im Vergleich mit dem vorangehenden Beispiel wird sichtbar, weshalb derselbe räumliche Zusammenhang bei einem Einzelbaum und beim Gesamtbestand zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.

    Die junge Linde mit geringer Bildwirkung

    Fiktives Szenario: In einem Stadtpark soll ein Nebenweg verbreitert werden. Davon wäre eine etwa 15 Jahre alte Linde betroffen, die zwischen zahlreichen großen Altbäumen und mehreren ähnlich jungen Bäumen steht. Untersucht wird, ob ihre gute Sichtbarkeit aus der Nähe bereits eine eigenständige Orts- oder Landschaftsbildwirkung begründet.

    Für das Ortsbild erhalten E1 bis E5 die Stufen 0, 1, 2, 0 und 0. Das ergibt 5,0 von 21,0 Punkten, gerundet 24 Prozent, und eine geringe Wirkung. Die Linde ist vom Nebenweg gut sichtbar, geht aber hinsichtlich Dimension, Einzelstellung und Raumfunktion im größeren Parkbestand auf.

    Für das Landschaftsbild ergeben die Stufen 0, 1, 0, 0, 0, 0 und 0 nur 1,0 von 28,5 Punkten, gerundet 4 Prozent. Aus dem Wiesenweg ist die junge Linde vor dem höheren Kronenrand nicht sicher abgrenzbar. Das Beispiel zeigt, dass eine deutliche Nahsicht allein keine höhere Bildwirkung begründet.

    Die stark prägende Kastanie mit gesondertem Sicherheitsbefund

    Fiktives Szenario: Auf einem kleinen Stadtplatz steht eine alte Kastanie im Mittelpunkt dreier Straßeneinmündungen. Eine gesonderte Untersuchung außerhalb dieses Protokolls hat Anlass für Überlegungen zu ihrer Entfernung gegeben. Das Beispiel soll zeigen, dass eine starke Ortsbildwirkung bestehen kann, obwohl der Baum aus der umgebenden Landschaft nur wenig eigenständig hervortritt und andere Belange getrennt zu prüfen sind.

    Die etwa 23 Meter hohe Kastanie erhält bei allen fünf Ortsbildkriterien Stufe 3. Daraus folgen 21,0 von 21,0 Punkten und eine starke Ortsbildwirkung. Für das Landschaftsbild ergeben die Stufen 1, 2, 1, 0, 0, 0 und 0 insgesamt 5,0 von 28,5 Punkten, gerundet 18 Prozent. Zwischen Dächern und weiteren Großbäumen besitzt sie aus dem Höhenweg nur eine geringe eigenständige Wirkung.

    Der gesonderte Sicherheitsbefund gehört nicht in dieses Bewertungsprotokoll. Er wäre in einer eigenständigen Baumkontrolle oder einem Gutachten zu dokumentieren. Der Prüfbogen erfasst allein die gegenwärtig sichtbare Gestalt; sichtbare Kronenschäden werden bei E2 berücksichtigt.

    Die lückige Kopfweidenreihe

    Fiktives Szenario: Entlang eines Entwässerungsgrabens in einer offenen Niederung stehen zwölf alte Kopfweiden. Zwei Bäume sind abgestorben, drei Kronen deutlich reduziert und die Reihe weist größere Lücken auf. Am Rand eines rund 300 Meter entfernten Weilers ist der Bestand durch einzelne Baulücken sichtbar. Vor einer geplanten Grabenunterhaltung wird getrennt untersucht, wie die Reihe aus dem Ortsrand und aus der offenen Niederungslandschaft wirkt.

    Für das Ortsbild erhalten E1 bis E5 die Stufen 1, 1, 1, 0 und 0. Das ergibt 4,0 von 21,0 Punkten, gerundet 19 Prozent, und eine geringe Wirkung. Aus dem Weiler ist die Reihe nur abschnittsweise durch eine Baulücke sichtbar und übernimmt dort keine eigenständige Raumfunktion.

    Die Kopfweiden bilden entlang des etwa 180 Meter langen Grabens einen klar abgegrenzten Bestand. Für E1 bis E7 werden die Landschaftsbildstufen 1, 1, 2, 2, 1, 1 und 2 angesetzt. Das ergibt 14,0 von 28,5 Punkten, gerundet 49 Prozent, und eine untergeordnete heutige Landschaftsbildwirkung.

    Die verbliebene Reihung und die typischen Kopfweidenformen bleiben erkennbar. Ausfälle, reduzierte Kronen und größere Lücken schwächen jedoch die Geschlossenheit und Fernwirkung. Die Bewertung beschreibt diesen heutigen Gesamteindruck.

    Die mächtige Buche hinter einem Gebäude

    Fiktives Szenario: Auf einem Grundstück am Siedlungsrand steht eine alte Buche hinter einem Wohnhaus und unmittelbar vor einem geschlossenen Buchenwaldrand. Wegen eines geplanten Anbaus wird ihre Entfernung erwogen. Trotz ihrer Größe ist zu prüfen, ob sie aus der Straße oder aus der offenen Feldflur als eigenständiges Bildelement hervortritt.

    Die Buche ist 29 Meter hoch, hat einen Stammumfang von rund 310 Zentimetern und eine breite Krone. Aus der betrachteten Wohnstraße ist sie nur abschnittsweise erkennbar. In der gesonderten Landschaftsansicht geht ihre Krone weitgehend in der Silhouette vergleichbar großer Bäume auf.

    Die angenommenen Stufen ergeben 6,5 von 21,0 Punkten für das Ortsbild, gerundet 31 Prozent, und 7,5 von 28,5 Punkten für das Landschaftsbild, gerundet 26 Prozent. In beiden Bezugsräumen besitzt die Buche unter den angenommenen Bedingungen nur eine geringe eigenständige Wirkung.

    Das Ergebnis erklärt die geringe räumliche Auffälligkeit in diesen Bezugsräumen. Es beschreibt weder eine fehlende Bedeutung für den Naturhaushalt noch den Zustand oder die Verkehrssicherheit. Andere fachliche und rechtliche Fragen sind nicht Gegenstand dieses Beispiels.

    Die mittelgroße Linde am Ortseingang

    Fiktives Szenario: Am westlichen Ortseingang eines Dorfes steht eine frei gewachsene Linde vor niedriger Randbebauung. Im Zuge einer Straßenplanung könnte ihr Standort verändert werden. Vor einer Entscheidung soll getrennt untersucht werden, wie der Baum aus dem Ortseingang und aus der vorgelagerten Feldflur wirkt.

    Die Linde ist etwa 19 Meter hoch und besitzt einen Stammumfang von rund 190 Zentimetern. Aus der Zufahrt ist sie deutlich erkennbar und bildet dort den markanten grünen Schwerpunkt.

    Für das Ortsbild ergeben die Stufen 2, 2, 3, 3 und 3 insgesamt 19,0 von 21,0 Punkten, gerundet 90 Prozent. Die starke Ortsbildwirkung beruht vor allem auf ihrer Wahrnehmbarkeit, ihrer Einzelstellung und ihrer Funktion als Bezugspunkt des Ortseingangs.

    Für das Landschaftsbild wird ein eigener Übergangsraum mit der Siedlungssilhouette betrachtet. Unter den dort angenommenen Bedingungen ergeben sich 26,5 von 28,5 Punkten, gerundet 93 Prozent. Eine starke Wirkung ist auch in dieser Ansicht begründbar, weil die Linde als hohes Einzelobjekt vor der niedrigen Randbebauung hervortritt.

    Die beiden Aussagen beziehen sich auf unterschiedliche Ansichten. Dass beide Gesamtwürdigungen hier gleich lauten, ist Ergebnis der jeweiligen Beschreibung. Die Landschaftsbildwirkung wird nicht aus der Ortsbildbewertung übernommen. Ob eine Entfernung eine nachteilige und erhebliche Beeinträchtigung bewirken würde, bleibt gesondert zu prüfen.

    Zusätzlicher Blick auf die Erle am Seeufer

    Eine mittelgroße Erle zwischen einem Weg und einem See kann vor allem durch ihren Beitrag zur bewachsenen Uferkante und zur Blickbegrenzung bedeutsam sein. Ihre Entfernung könnte eine bisher geschlossene Ansicht öffnen. Für die fachliche Beschreibung sind die Breite dieser Öffnung, die verbleibende Vegetation und die Eigenart des gesamten Uferabschnitts entscheidend.

    Der Beschluss des VG Frankfurt (Oder) vom 29.11.2013, 5 L 229/13, zeigt die mögliche Bedeutung einer solchen Sichtbeziehung. Im konkreten Fall der Erlenfällung am Scharmützelsee wurde im Eilverfahren eine neu entstandene Sichtschneise berücksichtigt, die das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen konnte. Daraus folgt keine allgemeine Regel, dass jeder neue Blick auf ein Gewässer einen erheblichen Eingriff darstellt.

    Für dieses zusätzliche Szenario wird hier keine scheinbar genaue Punktzahl vorgegeben. Ohne vollständige Aufnahme und getrennte Begründung der Landschaftskriterien wäre sie nicht nachvollziehbar.

    Aus den Beobachtungen eine Gesamtwürdigung entwickeln

    In der Gesamtwürdigung werden die tragenden Beobachtungen zusammengeführt. Die fachlichen Beschreibungen reichen von „geringe Wirkung“ über „untergeordnete Wirkung“ und „deutliche Wirkung“ bis zu „starke Wirkung“. Sie sind eine gemeinsame Beschreibungssprache und keine gesetzlichen Schutzklassen.

    Für eine starke Wirkung muss erklärt werden, weshalb der Baum oder Bestand den betrachteten Raum wesentlich bestimmt. Gegenläufige Beobachtungen werden mit einbezogen. Eine kaum wahrnehmbare Wegfallwirkung oder eine eingeschränkte Sichtbarkeit können gegen die behauptete starke Einzelwirkung sprechen. Abweichungen von den rechnerischen Orientierungen werden ausdrücklich begründet.

    Prüfbogen mit Gesamtwürdigung, rechtlichen Hinweisen und Dokumentationsfeldern

    Bei der Platane trägt die Einordnung sowohl die untergeordnete Einzelwirkung als auch den Beitrag zur Allee. Die junge Linde zeigt den Einfluss des größeren Parkbestands. Die Kastanie verdeutlicht die Abgrenzung von einem gesonderten Sicherheitsbefund. Bei der Kopfweidenreihe wird die veränderte heutige Gestalt des Gesamtbestands erfasst. Bei der Buche wird die Aussage auf die dokumentierten Ansichten begrenzt, bei der Linde werden die örtliche und die landschaftliche Bedeutung getrennt erklärt. Eine bloße Wiederholung der Prozentzahl würde diese Unterschiede nicht vermitteln.

    Abgrenzung gegenüber Zustands- und Sicherheitsfragen

    Das Bewertungsprotokoll erfasst weder den allgemeinen Baumzustand noch Verkehrssicherheit, Reststandzeit oder sonstige Abwägungsbelange. Diese Fragen benötigen eine eigene Befundgrundlage und werden in einer gesonderten Baumkontrolle, Untersuchung oder gutachterlichen Beurteilung behandelt.

    Für die Orts- und Landschaftsbildwirkung zählt die gegenwärtig sichtbare Gestalt und ihr Beitrag zum betrachteten Raum. Sichtbare Veränderungen wie Kronenverluste oder Lücken werden deshalb bei den betroffenen Bildmerkmalen beschrieben, insbesondere bei E2. Daraus folgt keine Aussage zur Stand- oder Bruchsicherheit, zur Erhaltungsfähigkeit oder zur Reststandzeit.

    Die rechtliche Prüfung bleibt eigenständig

    Eine starke Ortsbildwirkung erzeugt keinen Schutz nach § 29 BNatSchG. Dafür muss eine einschlägige rechtsverbindliche Schutzregelung bestehen und den Baum oder Bestand erfassen. Bestehender Schutz, eine mögliche Schutzwürdigkeit und eine geplante Unterschutzstellung sind unterschiedliche Sachverhalte. Ein ungeklärter Schutzstatus wird nicht als fehlender Schutz behandelt.

    Der Schutzstatus wird nicht im Bewertungsprotokoll erfasst und nicht als eigenes Ergebnis ausgegeben. Er ist anhand der einschlägigen Satzung, Verordnung oder sonstigen Schutzregelung vorab gesondert zu prüfen. Steht der Baum oder Bestand unter Schutz, richtet sich das weitere Vorgehen nach dieser konkreten Regelung und gehört nicht in die Ermittlung seiner Bildwirkung.

    Eine geringe Bildwirkung hebt einen bestehenden Schutz nicht auf. § 29 kann auch Alleen und ganze Baumbestände betreffen. Die Bildbewertung untersucht keine Schutzgründe und ersetzt keine Prüfung der Fällzulässigkeit.

    Bei der Eingriffsregelung sind zunächst ihre Anwendbarkeit und das Verhältnis zu § 18 BNatSchG zu prüfen. Danach sind die konkrete Veränderung und eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung im maßgeblichen Landschaftsraum zu beurteilen. Die Wirkung auf einen innerörtlichen Platz wird nicht einfach als Landschaftsbildbeeinträchtigung übernommen.

    Naturhaushalt, Artenschutz, Naturdenkmale und Schutzgebiete sind ebenfalls eigenständige Prüfbereiche. Der Prüfbogen ordnet ausschließlich die Angaben zur Bildwirkung. Er erteilt weder eine Fällfreigabe noch eine automatische Aussage über Ausnahme, Befreiung oder Ersatzpflanzung.

    So nutzen Sie den Prüfbogen und seine Ausgabe

    Sie können direkt einen eigenen Entwurf beginnen oder eines der acht fiktiven Beispiele ansehen. Beim Wechsel zur Beispielansicht bleibt der eigene Entwurf erhalten. Wer ein Beispiel als Vorlage übernimmt, muss seine Annahmen anhand des tatsächlichen Objekts prüfen und ersetzen. Die Beispielherkunft bleibt in der Dokumentation erkennbar.

    Der Status „Dokumentation abgeschlossen“ bedeutet, dass die vorgesehenen Angaben formal dokumentiert sind. Er bestätigt nicht ihre sachliche Richtigkeit. Eine fehlende Begründung oder eine nicht ausreichend beurteilbare Wirkung bleibt als offener Punkt sichtbar.

    Über „TXT herunterladen“ erhalten Sie eine Textfassung. „Als PDF speichern / drucken“ öffnet den Druckdialog für das Bewertungsprotokoll. Dort können Sie das Ergebnis als PDF speichern. Die Ausgabe enthält die Punkte, die Prozentwerte, die Beobachtungen, die Gesamtwürdigungen, den Versionsstand und die methodischen Hinweise.

    Eine dauerhafte Speicherung auf dem verwendeten Gerät erfolgt nur nach ausdrücklicher Auswahl. Ohne diese Auswahl bleibt der Entwurf in der geöffneten Seite. Sichern Sie Ihre fertige Arbeit deshalb rechtzeitig als TXT oder PDF. Benannte Anlagen werden im Protokoll aufgelistet; ihre Dateien müssen separat beigefügt werden.

    Methodischer Hinweis und Grundlagen

    Fassung 2.3, Stand 01.10.2026. Die Kriterien, Faktoren und rechnerischen Orientierungsgrenzen sind eine eigenständige Arbeitskonvention. Eine empirisch nachgewiesene Übereinstimmung verschiedener Bearbeiter oder eine gerichtliche Anerkennung des Punktesystems wird nicht behauptet. Die begründete Gesamtwürdigung bleibt maßgeblich.

    Die rechtliche Einordnung beruht auf den nachfolgend benannten Vorschriften und Entscheidungen. Die Rechtsprechung erläutert die Bedeutung von Bezugsraum, konkreten Ansichten und Einzelfallprüfung. Sie liefert keine Punkteschwellen. Das Datum bezeichnet die Fassung des Textes und Schemas.

    • Bundesnaturschutzgesetz, insbesondere §§ 14, 18 und 29.
    • BVerwG, Urteil vom 21.12.2017, 4 CN 8.16, und Beschluss vom 13.06.2019, 4 BN 2.19: Objektschutz und Abgrenzung des Schutzgegenstands.
    • OVG NRW, Urteil vom 08.06.2005, 8 A 262/05, insbesondere Rn. 132 und 136, sowie VG Arnsberg, Urteil vom 12.11.2008, 1 K 792/07, insbesondere Rn. 52, 66 und 68: Bezugsraum und einzelfallbezogene Landschaftsbildwirkung.
    • VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 29.11.2013, 5 L 229/13: konkrete Sichtschneise nach einer Erlenfällung; Entscheidung im Eilverfahren.
    • VG Düsseldorf, Urteil vom 27.12.2023, 9 K 7173/22: Wirkung von Platanen im Umfeld und Abwägung eines Rückschnittbegehrens nach einer bestehenden Baumschutzsatzung.
    • BayVGH, Urteil vom 24.07.2024, 14 B 22.2576: Verhältnismäßigkeit einer konkreten Ersatzpflanzungsauflage nach genehmigter Fällung.

    Teil 1: Rechtliche und fachliche Grundlagen · Teil 2: Bewertungsmerkmale

     

    Passende Sachverständigenleistung

    Vorgerichtliche Beratung bei Streit um Bäume

    Sie benötigen zu diesem Thema eine Untersuchung, Bewertung oder schriftliche Stellungnahme?

    Leistung ansehen
    Alexander Kraus, Sachverständiger für Baumpflege und Baumsanierung

    Autor

    Alexander Kraus

    Sachverständiger für Baumpflege und Baumsanierung. Seit 1992 in der Baumpflege tätig, Fachagrarwirt Baumpflege und Baumsanierung sowie European Tree Technician.

    Zum Sachverständigenprofil →

    Persönliche Beratung

    Sie benötigen eine fachliche Einschätzung zu einem Baum?

    Schildern Sie kurz den Standort, die Fragestellung und den gewünschten Leistungsumfang.

    Beratung anfragen