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Fachartikel zu Baumrecht, Schäden und Gehölzwertermittlung
Dieser Themenbereich ordnet Eigentum, Konflikte, Schäden, Baumfunktionen und die wirtschaftliche Bewertung von Bäumen fachlich ein.
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Beiträge aus diesem Themenbereich
Die Methode Koch – Gehölzwertermittlung fachgerecht erklärt
Der Wert eines Baumes oder einer Hecke lässt sich nicht allein anhand des Kaufpreises einer Ersatzpflanze bestimmen. Entscheidend ist, welche Funktion das Gehölz für das Grundstück erfüllt und welcher wirtschaftliche Aufwand erforderlich ist, um diese Funktion herzustellen. Die Methode Koch ermöglicht eine nachvollziehbare Bewertung von Bäumen, Hecken und anderen Gehölzen. Dieser Fachartikel erläutert die rechtlichen Grundlagen, das Berechnungsverfahren, die Verzinsung der Herstellungskosten, die Alterswertminderung sowie die Bewertung von Total- und Teilschäden – einschließlich ausführlicher Rechenbeispiele und aktueller BGH-Rechtsprechung.
Artikel lesen →Fallbeispiel Glyphosatschäden an Bäumen und Sträuchern
In einem privaten Garten traten innerhalb kurzer Zeit massive Schäden an mehreren Gehölzen und an Teilen der Vegetation auf. Chemische Analysen hatten Glyphosat in Pflanzen- und Bodenproben nachgewiesen. Das Gutachten sollte prüfen, ob Schadensbild, Laborbefunde und räumliche Verteilung zusammenpassen und welcher wirtschaftliche Schaden an den betroffenen Gehölzen entstanden war.
Artikel lesen →Bewertungsschema für ortsbildprägende und landschaftsbildprägende Bäume
Ein praxisnahes Bewertungsschema mit Arbeitsblatt und Fallbeispielen zur nachvollziehbaren Beurteilung orts- und landschaftsbildprägender Einzelbäume.
Artikel lesen →Bewertungsmerkmale für ortsbildprägende und landschaftsbildprägende Bäume
Welche Merkmale machen einen Einzelbaum orts- oder landschaftsbildprägend? Fachliche Kriterien für eine nachvollziehbare Bewertung.
Artikel lesen →Bewertungsmerkmale für die Orts- und Landschaftsbildwirkung von Einzelbäumen im BNatSchG
Fachliche Grundlagen zur Bedeutung von Einzelbäumen für das Orts- und Landschaftsbild nach §§ 14 und 29 BNatSchG.
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