Bewertungsmerkmale für ortsbildprägende und landschaftsbildprägende Bäume und Baumbestände
Das Bewertungsprotokoll nach der Methode Kraus: Beobachtungen, Schemawerte und fachliche Gesamtwürdigung
Vom Eindruck zum nachvollziehbaren Ergebnis
Eine alte Eiche auf einem Dorfplatz fällt sofort auf. Eine mächtige Buche hinter einem Gebäude kann dagegen im Hintergrund verschwinden. Wer beurteilen soll, ob ein Baum einen Ort oder eine Landschaft prägt, muss den Eindruck erklären: Aus welchen Ansichten ist der Baum erkennbar? Welche räumliche Funktion übernimmt er? Und was verändert sich, wenn er entfernt wird?
Der vorangegangene Beitrag beschreibt die Merkmale, mit denen sich solche Fragen untersuchen lassen. Dieser Beitrag führt sie im Bewertungsprotokoll nach der Methode Kraus zusammen. Der Online-Prüfbogen verbindet dokumentierte Beobachtungen mit einer getrennten fachlichen Gesamtwürdigung für Ortsbild und Landschaftsbild. Ergänzend berechnet er Punkte und Prozentwerte.
Die Zahlen zeigen, wie die eingetragenen Stufen innerhalb des Schemas zusammengefasst werden. Sie messen weder einen objektiven Prägungsgrad noch die Sicherheit der Beurteilung. Die Faktoren und Orientierungsgrenzen gehören zur eigenen Arbeitskonvention dieser Fassung. Sie sind weder gesetzlich oder gerichtlich vorgegeben noch empirisch validiert. Entscheidend bleibt die fachlich begründete Gesamtwürdigung.
Diese Unterscheidung gehört zum Verfahren. Wer nur den höchsten Prozentwert übernimmt, hat die räumliche Wirkung noch nicht beurteilt. Ebenso wenig entscheidet ein Rechenergebnis über Schutz, Fällung oder Ersatzpflanzung. Der Prüfbogen bereitet die fachliche Beschreibung der Bildwirkung vor; die rechtlichen Fragen werden gesondert geprüft.
Fragestellung und Bewertungsgegenstand festlegen
Am Anfang wird geklärt, was untersucht werden soll. Geht es um die gegenwärtige Bildwirkung eines bestimmten Baumes, um die Folgen seiner Entfernung oder um mehrere Fällungen innerhalb eines zusammenhängenden Bestands? Der Gegenstand und der Umfang der Betrachtung werden eindeutig benannt.
B1 beschreibt die Standortlage und legt fest, ob Ortsbild, Landschaftsbild oder beide Bildwirkungen untersucht werden. Die Standortangabe erhält keine eigenen Punkte. Innenbereich, Ortsrand und Außenbereich entscheiden weder automatisch über die sichtbare Wirkung noch über die anwendbaren Schutzvorschriften. Die bauplanungsrechtliche Einordnung bleibt eine eigene Frage.
B2 bestimmt die bewertete Einheit. Bei einem Einzelbaum beziehen sich die Beobachtungen auf diesen Baum und seinen Beitrag zur Umgebung. Bei einer Allee, Baumreihe oder Gruppe wird der gesamte untersuchte Bestand abgegrenzt. Dazu gehören insbesondere Anfang und Ende, Anzahl und Arten sowie eine eindeutige Zuordnung im Lageplan oder in der Beschreibung.

Dieser Unterschied verändert die Betrachtung. Eine einzelne Platane kann zwischen zahlreichen ähnlichen Nachbarbäumen wenig hervorstechen. Die gesamte Platanenallee kann denselben Straßenraum wesentlich bestimmen. Bei einer Bestandsbewertung werden deshalb vergleichbare Bestände herangezogen und die gemeinsame Gestalt und Raumfunktion beschrieben. Einzelbaumwerte werden nicht zu einem Bestandswert addiert.
Für eine geplante Einzelentnahme reicht die Bewertung der gesamten Allee ebenso wenig aus wie umgekehrt eine Einzelbewertung für die Entfernung der ganzen Reihe. Wenn mehrere Bäume betroffen sind, wird zusätzlich ihre gemeinsame Wegfallwirkung untersucht. Nach einem Wechsel des Bewertungsgegenstands müssen die vorhandenen Beobachtungen und Einstufungen überprüft werden.
Der Schutzstatus wird in B2 nicht erfasst. Ob ein Baum oder Bestand einer bestehenden Schutzregelung unterliegt, ist vorab anhand der einschlägigen Satzung, Verordnung oder sonstigen Regelung gesondert zu klären. Die Auswahl des Bewertungsgegenstands verändert diesen Schutz nicht.
Eigene Bezugsräume für Ortsbild und Landschaftsbild
In C werden die räumlichen Zusammenhänge festgelegt. Für das Ortsbild kann das ein Platz, ein Straßenzug oder ein Ortseingang sein. Für das Landschaftsbild kommen beispielsweise eine offene Feldflur, ein Uferabschnitt oder eine Siedlungssilhouette in Betracht. Die Abgrenzung muss aus den tatsächlichen Ansichten hervorgehen.
Für das Landschaftsbild ist die Betrachtung von gewisser Großräumigkeit maßgeblich, wie sie das VG Arnsberg im Urteil vom 12.11.2008, 1 K 792/07, beschrieben hat. Gemeint ist der Zusammenhang der vorhandenen Landschaftselemente. Daraus folgen weder ein fester Radius noch eine Pflicht zur Sichtbarkeit über mehrere Kilometer.
Ortsbild und Landschaftsbild gehen räumlich teilweise ineinander über, bleiben aber unterschiedliche Betrachtungen. Das VG Arnsberg und das VG Koblenz, Urteil vom 06.03.2007, 7 K 572/06.KO, stellen auf die tatsächliche Prägung des Raums ab. Die bauplanungsrechtliche Grenze zwischen Innen- und Außenbereich ersetzt diese Untersuchung nicht.
Zu jedem Bezugsraum gehören die maßgeblichen Standpunkte, Blickrichtungen und Sichtbedingungen. Innerhalb einer Bewertung bleibt der Raum unverändert. Es wäre unschlüssig, die Einzelstellung nur mit den Nachbarn am Stammstandort zu vergleichen, die Wahrnehmbarkeit auf die ganze Ortslage und die Wegfallwirkung nur auf eine andere Nahansicht zu beziehen. Zusätzliche Räume erhalten eigene Betrachtungen.
Werden beide Bildwirkungen untersucht, erhalten sie eigene Beobachtungen und Ergebnisse. Die Landschaftsbildwirkung wird auch dann gesondert bewertet, wenn eine geringe oder kaum erkennbare eigenständige Wirkung zu erwarten ist. Eine hohe Ortsbildwirkung wird nicht in die Landschaftsbildbewertung übernommen.
Grunddaten aufnehmen
A enthält die Angaben zum Vorgang, zum Objekt und zur bewertenden Person. In D werden Baumart, Höhe, Stammumfang, Messhöhe, Kronenabmessungen und gegebenenfalls das geschätzte Alter dokumentiert. Messwerte, Schätzungen und aus Unterlagen übernommene Angaben müssen erkennbar auseinandergehalten werden. Dazu gehört auch, welche Sichtbedingungen bei der Aufnahme vorlagen.
Bei einem Gesamtbestand beschreiben Bestandshöhe und Kronenausdehnung die abgegrenzte Gesamtheit. Stammumfang, Messhöhe und Alter beziehen sich auf einen benannten Referenzbaum. Unterschiede innerhalb des Bestands sind zu erläutern. Die Maße eines einzelnen Baumes werden nicht als vermeintliche Maße der ganzen Allee ausgegeben.
Die Grunddaten erhalten keine eigenen Alters-, Meter- oder Umfangspunkte. Ihre Bedeutung wird in E1 im Verhältnis zur Umgebung bewertet. Eine 29 Meter hohe Buche kann vor einem ähnlich hohen Waldrand optisch zurücktreten. Eine 19 Meter hohe Linde kann vor niedriger Bebauung den Ortseingang deutlich bestimmen.

Das Urteil des VG Düsseldorf vom 27.12.2023, 9 K 7173/22, veranschaulicht diesen Zusammenhang. Die dort betrachteten Platanen traten gegenüber den kleineren Bäumen des Umfelds deutlich hervor. Die Entscheidung betraf einen Rückschnitt und die Abwägung nach einer bestehenden Baumschutzsatzung; sie liefert keine allgemeine Größenskala für das Bewertungsschema.
Die sieben Kriterien der Fassung 2.3
In E wird jedes untersuchte Bildmerkmal durch eine Beobachtung erläutert und mit einer Stufe von 0 bis 3 eingeordnet. Die Beschreibungen der Stufen stehen im Prüfbogen. Eine 0 ist eine inhaltliche Einstufung nach dieser Beschreibung und kein Ersatz für eine fehlende Untersuchung.
Für das Ortsbild werden E1 bis E5 verwendet. Beim Landschaftsbild kommen E6 und E7 hinzu. Werden beide Bildwirkungen untersucht, erhalten die jeweiligen Kriterien getrennte Stufen und Begründungen. Derselbe Befund kann in beiden Räumen Bedeutung besitzen, muss aber jeweils zur betrachteten Ansicht passen.
E1: Dimension im Verhältnis zur Umgebung, Faktor 1
Die Höhe und Ausdehnung des Baumes oder Bestands werden mit Bebauung, Gelände und Vegetation im festgelegten Raum verglichen. Entscheidend ist, ob die bewertete Einheit im Umfeld aufgeht, ihm in etwa entspricht, es deutlich überragt oder dessen Erscheinungsbild durch ihre Dimension bestimmt. Absolute Größe allein begründet keine hohe Stufe.
E2: Gestalt und Eigenart, Faktor 1
Beschrieben werden die gegenwärtige Kronenform, der Habitus und der Wiedererkennungswert. Bei einem Bestand gehören Reihung, Geschlossenheit und Lücken zur gemeinsamen Gestalt. Sichtbare Kronenverluste oder andere Veränderungen werden als Teil des heutigen Erscheinungsbilds berücksichtigt. Daraus wird keine Aussage zur Verkehrssicherheit oder Reststandzeit abgeleitet.
E3: Wahrnehmbarkeit, Faktor 2
Hier geht es um die Einsehbarkeit aus den benannten Standpunkten. Welche Teile sind erkennbar? Wie stark verdecken Gebäude oder andere Gehölze die Krone? Wie deutlich tritt der Baum oder Bestand gegenüber dem Hintergrund hervor? Eine Sichtbarkeit aus mehreren maßgeblichen Richtungen kann eine hohe Einstufung tragen; ein ungewöhnlicher Einzelstandpunkt muss begründet werden.
E4: Einzelstellung im Vergleich, Faktor 1,5
Bei einem Einzelbaum wird erläutert, ob im Bezugsraum vergleichbare Bäume vorhanden sind. Eine geringe Singularität kann mit einem wichtigen Beitrag zu einer Allee verbunden sein. Wird der gesamte Bestand bewertet, betrifft E4 dessen Besonderheit gegenüber anderen Gruppen, Reihen oder Beständen im selben Raum. Der Vergleich muss zur bewerteten Einheit passen.
E5: Räumliche Funktion und Sichtbeziehungen, Faktor 1,5
Erfasst wird, ob der Baum oder Bestand einen Raum fasst, gliedert, abschirmt oder eine Blickführung bestimmt. Diese Funktion wird anhand konkreter Ansichten erklärt. Die bloße Lage an einem Platz, einer Straße oder einem Gewässer reicht dafür nicht aus. Eine mögliche Sichtöffnung nach der Fällung wird zunächst beschrieben; ihre rechtliche Bedeutung ist eine andere Frage.
E6: Fernwirkung, Faktor 1,5, nur Landschaftsbild
Beschrieben werden die Sichtbarkeit aus größerer Entfernung und der Beitrag zur Silhouette des Landschaftsraums. Allgemeine Mindestentfernungen gibt es im Schema nicht. Eine örtlich begrenzte Sichtbeziehung kann trotzdem landschaftlich bedeutsam sein. Fernwirkung überschneidet sich teilweise mit Wahrnehmbarkeit und räumlicher Funktion; dies ist in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
E7: Landschaftstypische Eigenart, Faktor 1, nur Landschaftsbild
Dieses Kriterium betrifft den Beitrag zum Charakter des konkreten Landschaftsraums. Baumart, Wuchsform, Anordnung und Umgebung werden gemeinsam betrachtet. Eine Kopfweidenreihe kann zu einer Niederungslandschaft beitragen, obwohl nicht jede einzelne Weide eine ungewöhnliche Gestalt besitzt. Eine allgemeine Rangfolge von Baumarten oder pauschale Zusatzpunkte für heimische Arten werden daraus nicht abgeleitet.
Jede Stufe braucht eine Beobachtung
Der Eintrag „Stufe 3“ genügt für sich genommen nicht. Zur Einzelstellung könnte die Begründung lauten: „Im abgegrenzten Platzraum ist kein weiteres Gehölz mit vergleichbarer Kronenausdehnung vorhanden.“ Zur Wahrnehmbarkeit wäre konkreter: „Die Krone ist aus den drei zuführenden Straßen deutlich erkennbar; Gebäude verdecken nur den unteren Stammabschnitt.“
Bei einem Alleebaum kann dagegen festgehalten werden: „Der Baum unterscheidet sich kaum von den benachbarten Platanen und trägt als Teil der regelmäßigen Reihe zur geschlossenen Straßenansicht bei.“ Eine geringe Besonderheit des Einzelbaumes und eine Bedeutung für den Gesamtbestand können gleichzeitig bestehen.
Die Kriterien beschreiben teilweise zusammenhängende Wirkungen. Eine frei stehende Krone kann Wahrnehmbarkeit, Fernwirkung und Raumgliederung zugleich beeinflussen. Die Punktesumme kann solche Überschneidungen mehrfach erfassen. Mehrere hohe Werte sind deshalb nicht automatisch mehrere unabhängige Belege. Die Gesamtwürdigung erklärt den Zusammenhang und die tatsächlich tragenden Beobachtungen.

Was Punkte und Prozentwerte aussagen
Die Rechnung lautet: Stufe mal Faktor ergibt die Punkte eines Kriteriums. Die Punkte werden für jede Bildwirkung getrennt addiert. Für das Ortsbild sind höchstens 21,0 Punkte erreichbar, für das Landschaftsbild 28,5 Punkte.
Der Prozentwert ergibt sich aus der Punktesumme geteilt durch die jeweils erreichbare Punktesumme, mal 100. Er bezeichnet den Anteil an den möglichen Schemapunkten. 19,0 von 21,0 Punkten entsprechen rund 90 Prozent. Damit wird weder behauptet, dass der Baum den Ort „zu 90 Prozent prägt“, noch dass die Beurteilung mit 90-prozentiger Sicherheit richtig ist.
Die Fassung 2.3 verwendet folgende rechnerische Orientierungsbereiche:
- Unter 40 Prozent: geringe Wirkung.
- 40 bis unter 60 Prozent: untergeordnete Wirkung.
- 60 bis unter 80 Prozent: deutliche Wirkung.
- Ab 80 Prozent: starke Wirkung.
Für diese Zuordnung ist der ungerundete Prozentwert maßgeblich. Angezeigt werden ganze Prozent. Ein ungerundeter Anteil knapp unter 60 Prozent bleibt daher im Bereich „untergeordnete Wirkung“, auch wenn die gerundete Anzeige 60 Prozent lautet.
Die Bereiche sind eine Arbeitskonvention. Sie legen die fachliche Gesamtbewertung nicht fest. Eine begründete Einordnung kann vom rechnerischen Bereich abweichen; dann ist der Unterschied zu erläutern. Faktoren und Grenzen werden nicht als wissenschaftlich nachgewiesene oder gerichtlich anerkannte Maßstäbe ausgegeben.
Ortsbildpunkte und Landschaftsbildpunkte werden nicht zu einer gemeinsamen Gesamtnote verrechnet. Auch ein nur teilweise ausgefülltes Schema kann bereits Zahlen anzeigen. Eine solche Teilberechnung ist kein abgeschlossenes Ergebnis. Fehlende Beobachtungen und Stufen müssen ergänzt oder als Klärungsbedarf benannt werden.
Die Wegfallwirkung als Plausibilitätsprüfung
In F wird beschrieben, was sich bei Entfernung der bewerteten Einheit aus den benannten Ansichten verändert. Welche Krone oder Raumkante entfällt? Wird eine Silhouette verändert? Entsteht eine Unterbrechung der Reihe oder eine neue Sichtbeziehung? Welche benachbarten Elemente bleiben erhalten, und inwieweit übernehmen sie die bisherige räumliche Funktion?
Die Wegfallwirkung erhält eine eigene Stufe von 0 bis 3, aber keine zusätzlichen Punkte. Sie führt die Beobachtungen zusammen und dient als Gegenprüfung zur Gesamtwürdigung. Eine hohe Punktzahl bei kaum wahrnehmbarer Wegfallwirkung verlangt eine Überprüfung und eine nachvollziehbare Erklärung. Das Protokoll setzt die Gesamtbewertung dabei nicht automatisch herab.
Das VG Arnsberg stellte bei der Erheblichkeit einer nachteiligen Landschaftsbildveränderung darauf ab, ob diese einem aufgeschlossenen Beobachter sofort ins Auge fällt. Diese Frage kann die fachliche Betrachtung unterstützen. Sie ist keine allgemeine gesetzliche Mindestanforderung für jeden geschützten Baum nach § 29 BNatSchG.

Auch ein auffälliger Verlust reicht nicht allein aus. Wahrnehmbare Veränderung, nachteilige Wirkung und rechtliche Erheblichkeit sind auseinanderzuhalten. Der Beschluss des VG Frankfurt (Oder) vom 29.11.2013, 5 L 229/13, zeigt einen konkreten Fall, in dem eine neue Sichtschneise nach Entfernung einer Erle im Eilverfahren als Eingriff eingeordnet wurde. Daraus folgt keine Regel für jede neu eröffnete Aussicht auf ein Gewässer.
Bei geplanten Veränderungen werden die Annahmen benannt. Dazu gehört, welche Nachbarbäume verbleiben, ob gleichzeitig weitere Fällungen erfolgen und zu welchem Zeitpunkt ein Ersatz betrachtet wird. Eine spätere Entwicklungsprognose darf nicht unbemerkt die Beschreibung des Zustands unmittelbar nach der Maßnahme ersetzen. Fotomontagen oder andere Darstellungen des angenommenen Zustands werden als Simulationen gekennzeichnet.
Die fachliche Gesamtwürdigung
In G werden die tragenden Beobachtungen, ihre Zusammenhänge und mögliche Gegenargumente zusammengeführt. Für Ortsbild und Landschaftsbild entsteht jeweils eine eigene begründete Textaussage. Die folgenden vier Beschreibungen sind eine gemeinsame fachliche Sprache und keine gesetzlichen Schutzklassen.
Geringe Wirkung
Der Baum oder Bestand tritt im untersuchten Raum wenig eigenständig hervor oder besitzt dort nur einen begrenzten räumlichen Beitrag. Eine eigenständige prägende Wirkung kann auch nicht erkennbar sein. Diese Einordnung setzt eine tatsächliche Untersuchung voraus. Sie sagt nichts Abschließendes über ökologische Bedeutung, Schutzstatus oder Fällzulässigkeit aus.
Untergeordnete Wirkung
Die bewertete Einheit ist wahrnehmbar und trägt zum Erscheinungsbild bei. Der Raum wird jedoch überwiegend durch andere Elemente bestimmt. Bei einem Einzelbaum ist ein gegebenenfalls wichtiger Beitrag zu einem Gesamtbestand zusätzlich zu erläutern.
Deutliche Wirkung
Die bewertete Einheit besitzt eine klar erkennbare Bedeutung für die Gestalt oder Gliederung des Bezugsraums. Die maßgeblichen Beobachtungen lassen sich konkret benennen. Der Baum oder Bestand muss den Raum dafür nicht allein beherrschen.
Starke Wirkung
Der Baum oder Bestand ist ein bestimmendes Element des Bezugsraums. Seine Gestalt oder räumliche Funktion prägt die maßgeblichen Ansichten wesentlich. Gegenläufige Befunde werden berücksichtigt. Eine kaum erkennbare Wegfallwirkung oder eine eingeschränkte Sichtbarkeit verlangen eine besonders sorgfältige Erklärung.
Die Gesamtwürdigung entsteht nicht durch die Wiederholung der Prozentzahl. Sie beschreibt, weshalb bestimmte Beobachtungen im konkreten Raum ausschlaggebend sind. Abweichungen vom rechnerischen Orientierungsbereich, eingeschränkte Wahrnehmbarkeit und Widersprüche zur Wegfallwirkung werden ausdrücklich erläutert.
Geringe Wirkung, nicht untersucht oder nicht ausreichend beurteilbar
Diese Angaben dürfen nicht verwechselt werden. „Geringe Wirkung“ ist eine fachliche Einordnung nach einer Untersuchung. „Nicht untersucht“ bezeichnet den gewählten Untersuchungsumfang: Für diesen Strang wurde keine Bildbewertung durchgeführt. Daraus folgt weder eine geringe noch eine fehlende Wirkung.
„Nicht ausreichend beurteilbar“ wird verwendet, wenn die gewählte Bildwirkung untersucht werden soll, aber wesentliche Daten oder Ansichten fehlen. Es ist keine weitere Wirkungsstufe. Die fehlende Grundlage und die erforderlichen Ergänzungen sind zu benennen. Auch eine nicht abgeschlossene Bewertung darf nicht als verlässlicher Negativbefund erscheinen.
Acht fiktive Beispiele zum Lernen
Der Online-Prüfbogen enthält acht vollständig fiktive Beispiele. Jedes beginnt mit einer Ausgangssituation in Textform, bevor die ersten Eingaben gelesen werden. Angaben zu Orten, Bäumen, Maßen und Anlagen sind erfunden. Sie ersetzen keine Aufnahme am tatsächlichen Objekt.
In allen acht Beispielen werden Ortsbild und Landschaftsbild getrennt untersucht. So lässt sich eine geringe Landschaftsbildwirkung anhand angenommener Beobachtungen erklären, statt diesen Strang lediglich auszublenden. Die folgenden Werte sind die ergänzenden Schemawerte; die jeweilige Gesamtbewertung wird im Beispiel zusätzlich begründet.
Dorfeiche auf dem Platz
Eine Gemeinde plant die Umgestaltung ihres zentralen Dorfplatzes. Die frei stehende Eiche bestimmt den Platz und seine Zufahrten. Aus der umgebenden Feldflur ist ihre Krone gegenüber Dächern und weiteren Gehölzen weniger eigenständig wahrnehmbar.
Ortsbild: 21,0 von 21,0 Punkten, 100 Prozent; starke Wirkung.
Landschaftsbild: 13,5 von 28,5 Punkten, gerundet 47 Prozent; untergeordnete Wirkung.
Platane in einer Allee
Für den Umbau einer Parkbucht wird die Entfernung einer einzelnen Platane innerhalb einer größeren Allee betrachtet. Sie ist im Straßenraum gut sichtbar, unterscheidet sich aber wenig von den Nachbarbäumen. In der Landschaftsansicht ist das gemeinsame Kronenband erkennbar, der Einzelbaum kaum abgrenzbar.
Ortsbild: 9,5 von 21,0 Punkten, gerundet 45 Prozent; untergeordnete Wirkung.
Landschaftsbild: 1,0 von 28,5 Punkten, gerundet 4 Prozent; geringe Wirkung.
Platanenallee als Gesamtbestand
In einem fiktiven Straßenzug steht die Entfernung der gesamten Allee zur Diskussion. Nun werden die gemeinsame Raumfassung im Straßenraum und die Gesamtsilhouette aus erhöhten Landschaftsstandpunkten betrachtet. Die geringe Einzelstellung der jeweiligen Platane bestimmt diese Bestandsbewertung nicht.
Ortsbild: 17,5 von 21,0 Punkten, gerundet 83 Prozent; starke Wirkung.
Landschaftsbild: 18,0 von 28,5 Punkten, gerundet 63 Prozent; deutliche Wirkung.
Buche hinter einem Gebäude
Eine große Buche steht hinter einem Wohnhaus und vor einem ähnlich hohen Waldrand. Trotz ihrer Dimension bleibt sie aus der Straße nur eingeschränkt sichtbar und geht in der Landschaftsansicht weitgehend im übrigen Kronenbild auf.
Ortsbild: 6,5 von 21,0 Punkten, gerundet 31 Prozent; geringe Wirkung.
Landschaftsbild: 7,5 von 28,5 Punkten, gerundet 26 Prozent; geringe Wirkung.
Linde am Ortseingang
Eine mittelgroße, frei gewachsene Linde steht vor niedriger Randbebauung. Im Zuge einer Straßenplanung wird ihre Bildwirkung aus dem Ortseingang und aus der vorgelagerten Feldflur untersucht. Sie bildet in beiden Räumen einen gut erkennbaren Bezugspunkt.
Ortsbild: 19,0 von 21,0 Punkten, gerundet 90 Prozent; starke Wirkung.
Landschaftsbild: 26,5 von 28,5 Punkten, gerundet 93 Prozent; starke Wirkung.
Junge Linde im Stadtpark
Die Verbreiterung eines Nebenwegs würde eine junge Linde zwischen zahlreichen größeren und ähnlich jungen Parkbäumen betreffen. Ihre gute Sichtbarkeit aus der Nähe begründet unter diesen Annahmen noch keine besondere Raumfunktion oder eigenständige Landschaftsbildwirkung.
Ortsbild: 5,0 von 21,0 Punkten, gerundet 24 Prozent; geringe Wirkung.
Landschaftsbild: 1,0 von 28,5 Punkten, gerundet 4 Prozent; geringe Wirkung.
Stark prägende Kastanie
Eine alte Kastanie bestimmt einen kleinen Stadtplatz und seine Straßeneinmündungen. Aus einem Landschaftsstandpunkt tritt sie zwischen Dächern und weiteren Großbäumen nur wenig hervor. Ein gesonderter Sicherheitsbefund ist Anlass der Überlegungen zu ihrer Entfernung und bleibt außerhalb des Bildprotokolls. Sichtbare Kronenveränderungen gehören dagegen zur Beschreibung ihrer heutigen Gestalt.
Ortsbild: 21,0 von 21,0 Punkten, 100 Prozent; starke Wirkung.
Landschaftsbild: 5,0 von 28,5 Punkten, gerundet 18 Prozent; geringe Wirkung.
Lückige Kopfweidenreihe
Vor einer Grabenunterhaltung wird eine Reihe mit Ausfällen, reduzierten Kronen und größeren Lücken betrachtet. Aus einem benachbarten Weiler besitzt sie wenig eigenständige Wirkung. In der offenen Niederung bleiben ihre Reihung und die charakteristischen Kopfweidenformen erkennbar, die Lücken schwächen jedoch die heutige Gesamtwirkung.
Ortsbild: 4,0 von 21,0 Punkten, gerundet 19 Prozent; geringe Wirkung.
Landschaftsbild: 14,0 von 28,5 Punkten, gerundet 49 Prozent; untergeordnete Wirkung.
Die Beispiele veranschaulichen unterschiedliche räumliche Zusammenhänge. Ihre Werte sind keine Vorgaben für reale Bäume gleicher Art, Größe oder Standortbezeichnung. Vor einer Übernahme als Vorlage müssen sämtliche Annahmen anhand des tatsächlichen Objekts geprüft und ersetzt werden.
Abgrenzung gegenüber Zustand und Verkehrssicherheit
Das Bewertungsprotokoll erfasst die gegenwärtige Bildwirkung. Allgemeiner Baumzustand, Vitalität, Verkehrssicherheit, Reststandzeit und Erhaltungsfähigkeit gehören in eine gesonderte Baumkontrolle, Untersuchung oder gutachterliche Beurteilung, soweit diese Fragen für den Auftrag erforderlich sind. Sie erhalten im Bildschema keine eigenen Punkte.
Sichtbare Veränderungen bleiben dennoch relevant. Eine zurückgebildete Krone oder eine lückige Reihe kann heute anders wirken als ein vollständiger Bestand. Dieser Befund wird bei den betroffenen Bildmerkmalen beschrieben, insbesondere bei E2. Aus der sichtbaren Gestalt folgt aber keine Diagnose der Stand- oder Bruchsicherheit. Eine vermutete kurze Reststandzeit vermindert die heutige Bildwirkung nicht rechnerisch.
Das Urteil des BayVGH vom 24.07.2024, 14 B 22.2576, betrifft die Verhältnismäßigkeit einer Ersatzpflanzungsauflage nach bereits genehmigter Fällung. Es liefert keine allgemeine Regel, nach der kranke oder nicht verkehrssichere Bäume automatisch ihren Schutz oder ihre Bildwirkung verlieren. Diese Fragen bleiben auch bei einem auffälligen Baumzustand getrennt zu beurteilen.
Den Prüfbogen nutzen und das Ergebnis sichern
Ein eigener Vorgang beginnt mit den tatsächlichen Angaben zum Objekt. Alternativ kann ein fiktives Beispiel angesehen oder als Vorlage übernommen werden. Die Herkunft aus einem Beispiel bleibt in der Dokumentation erkennbar. Die Eingabebeispiele an den Freitextfeldern zeigen, wie eine Beobachtung formuliert werden kann; die Begründung muss zum eigenen Befund passen.
Der Status „Dokumentation abgeschlossen“ bedeutet, dass die vorgesehenen Angaben formal dokumentiert sind. Er bestätigt weder ihre sachliche Richtigkeit noch eine rechtliche Zulässigkeit. Offene Angaben, fehlende Begründungen und nicht ausreichend beurteilbare Wirkungen bleiben sichtbar.
Die Ausgabe enthält Grunddaten, Punkte, Prozentwerte, Beobachtungen, Wegfallwirkung, Gesamtwürdigungen, Versionsstand und methodische sowie rechtliche Hinweise. Über „TXT herunterladen“ lässt sich eine Textfassung sichern. „Als PDF speichern / drucken“ öffnet den Druckdialog für das gestaltete Protokoll; dort kann eine PDF-Datei gespeichert werden. Bei einem fiktiven Beispiel wird die Ausgangssituation auf einer eigenen Seite vorangestellt. Eigene Bewertungen benötigen diese Beispielseite nicht.
Eine dauerhafte Speicherung des Entwurfs auf dem verwendeten Gerät erfolgt nach ausdrücklicher Auswahl. Ohne diese Auswahl bleibt die Arbeit in der geöffneten Seite. Benannte Anlagen werden im Protokoll aufgelistet; ihre Dateien sind gesondert beizufügen.
Die gesonderte rechtliche Prüfung
Der bestehende Schutz ist vorab anhand der einschlägigen Regelung zu prüfen. Bei einer weitergehenden Betrachtung nach § 29 BNatSchG werden Schutzgegenstand, mögliche Schutzgründe und bestehender Schutz auseinandergehalten. Schutzfähigkeit, Schutzwürdigkeit und eine tatsächlich geltende Schutzregelung sind unterschiedliche Aussagen. Ein hoher Schemawert begründet keinen Schutz; ein niedriger Wert hebt vorhandenen Schutz nicht auf.
Das BVerwG hat im Urteil vom 21.12.2017, 4 CN 8.16, und im Beschluss vom 13.06.2019, 4 BN 2.19, den Charakter des § 29 als Objektschutz erläutert. Die Entscheidungen grenzen abgrenzbare Landschaftsbestandteile von einer Landschaft als Gebiet ab. Sie fordern nicht, dass jeder von einer Baumschutzregelung erfasste Baum optisch als Solitär hervortreten muss. § 29 Abs. 1 Satz 2 erlaubt auch den Schutz ganzer Bestände an Alleen, Baumreihen, Bäumen und anderen Landschaftsbestandteilen.
Für eine Orts- oder Landschaftsbildwirkung liefert das Verfahren eine fachliche Grundlage zum Schutzgrund des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2. Es bewertet nicht automatisch die anderen Schutzgründe und nicht abschließend, ob eine Unterschutzstellung erforderlich oder eine Fällung genehmigungsfähig ist. Die konkrete Schutzregelung, Ausnahmen, Erhaltungsalternativen und die Verhältnismäßigkeit bleiben gesondert zu prüfen.
Bei § 14 ist zunächst die Anwendbarkeit der Eingriffsregelung zu klären. Dabei sind insbesondere § 18 BNatSchG und gegebenenfalls ergänzende landesrechtliche Regelungen zu beachten. Das VG München, Urteil vom 25.04.2012, M 9 K 11.3620, zeigt, warum die Einordnung einer Baumfällung nicht allein mit dem Hinweis „Innenbereich“ erledigt ist und weshalb eine bloße Ortsbildwirkung keine Landschaftsbildbeeinträchtigung belegt.
Soweit das Landschaftsbild betroffen ist, müssen die konkrete Veränderung, ihre nachteilige Wirkung und die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung begründet werden. Eine starke aktuelle Bildwirkung ist dafür ein möglicher Gesichtspunkt, kein vollständiger Eingriffsnachweis. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat im Urteil vom 08.06.2005, 8 A 262/05, zum damaligen Landesrecht betont, dass einzelne Fällmaßnahmen im Regelfall nicht geeignet sind, das Landschaftsbild erheblich zu beeinträchtigen. Besondere örtliche Umstände können eine andere Beurteilung rechtfertigen.
Daneben steht die mögliche erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts. Sie wird mit dem visuellen Verfahren nicht abschließend untersucht. Auch Artenschutz und bestehende Schutzregelungen bleiben eigenständige Prüfbereiche. Aus einer untergeordneten Bildwirkung lässt sich deshalb keine allgemeine Fällfreigabe ableiten.
Nachvollziehbarkeit und Grenzen des Verfahrens
Der Nutzen des Protokolls liegt darin, seine Grundlagen sichtbar zu machen. Zwei Bearbeiter können zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen. Sie sollten dann erkennen können, ob sie andere Bezugsräume gewählt, unterschiedliche Tatsachen zugrunde gelegt oder die Bedeutung derselben Beobachtung anders beurteilt haben.
Eine nachgewiesene Übereinstimmung verschiedener Bearbeiter wird nicht behauptet. Das Verfahren und sein Punktesystem sind weder empirisch validiert noch als gerichtlich anerkannte Methode belegt. Die ergänzende Rechnung lässt sich nachvollziehen; die fachliche Tragfähigkeit hängt von den Befunden und der Gesamtwürdigung ab. Eine hohe rechnerische Genauigkeit ersetzt keine hinreichende Tatsachengrundlage.
Die Gerichtsentscheidungen erläutern räumliche Zusammenhänge, die konkrete Veränderung und die Bedeutung der Einzelfallprüfung. Sie geben die sieben Kriterien, ihre Faktoren und die Prozentgrenzen nicht vor. Die eigene Systematisierung und die rechtlichen Aussagen aus den Entscheidungen werden deshalb erkennbar auseinandergehalten.

Zurück zu Teil 1: Bewertungsmerkmale
Zum Online-Prüfbogen nach der Methode Kraus
Quellen und Rechtsprechung
Gesetzliche Bezugspunkte
Bundesnaturschutzgesetz, insbesondere § 14 Abs. 1, § 18 und § 29 Abs. 1 und 2.
Ausgewertete Rechtsprechung
- OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.06.2005, 8 A 262/05. Zur Landschaftsbildwirkung einzelner Fällmaßnahmen und zur Erheblichkeit.
- VG Arnsberg, Urteil vom 12.11.2008, 1 K 792/07. Zur Abgrenzung von Orts- und Landschaftsbild, zum Bezugsraum, zur Einzelstellung und zur Fortfallwirkung.
- VG Koblenz, Urteil vom 06.03.2007, 7 K 572/06.KO. Zum Gewicht natürlicher Landschaftselemente innerhalb bebauter Bereiche.
- VG München, Urteil vom 25.04.2012, M 9 K 11.3620. Zur Abgrenzung der Schutzgüter und zur gesondert betrachteten Baumfällung vor einem Bauvorhaben.
- VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 29.11.2013, 5 L 229/13. Zur neu entstandenen Sichtschneise nach Entfernung einer Erle; Entscheidung im Eilverfahren.
- VG Düsseldorf, Urteil vom 27.12.2023, 9 K 7173/22. Zur räumlichen Wirkung zweier Platanen im Verhältnis zu kleineren Bäumen des Umfelds bei einem Rückschnittbegehren.
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.12.2017, 4 CN 8.16, und Beschluss vom 13.06.2019, 4 BN 2.19. Zum Objektschutz nach § 29 und zur Abgrenzbarkeit des Schutzgegenstands.
- Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24.07.2024, 14 B 22.2576. Zur Verhältnismäßigkeit einer Ersatzpflanzungsauflage nach genehmigter Fällung.
Methodischer Hinweis
Die Zusammenfassung der Merkmale, die Bewertungsstufen, Faktoren, Orientierungsgrenzen und qualitativen Ergebnisbeschreibungen des Bewertungsprotokolls nach der Methode Kraus sind eine eigenständige Arbeitskonvention. Die bereitgestellten Entscheidungstexte bilden die Grundlage der rechtlichen Einordnung; sie validieren das Punktesystem nicht. Maßgeblich bleibt die begründete fachliche Gesamtwürdigung. Der Artikel erläutert Fassung 2.3 des Protokolls, Stand 01.10.2026. Das Datum 02.10.2026 bezeichnet die Textüberarbeitung, keine vollständige Aktualitätsprüfung sämtlicher Rechtsgrundlagen.
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