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Welche Pflichten bestehen zur Kontrolle und Sicherung von Bäumen?

Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen: Pflichten, Kontrolle und Dokumentation für Eigentümer und Kommunen

Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen: Fachartikel über Baumkontrolle, Sachverständige, Baumpfleger und nachvollziehbare Dokumentation.

Von Alexander Kraus Veröffentlicht: 9. Juli 2026 13 Min. Lesezeit Aktualisiert: 19. Oktober 2026

Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen: Wer ist verantwortlich?

Für die Verkehrssicherheit eines Baumes ist grundsätzlich der Eigentümer oder der sonst für den Baum Verantwortliche zuständig. Das gilt für Bäume auf einem Privatgrundstück ebenso wie für kommunale Baumbestände. Welche Kontrollen und Maßnahmen erforderlich sind, richtet sich nach dem konkreten Baum, seinem Standort und den erkennbaren Gefahren. Eine behördliche Zuständigkeit ersetzt die eigene Verantwortung nicht.

Dieser Artikel erklärt die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen auf Privatgrundstücken, an Straßen und auf kommunalen Flächen. Er ordnet ein, wann eine Baumkontrolle, ein Baumgutachten oder die Abstimmung mit einer Behörde sinnvoll ist und wie Baumpflege und Dokumentation dazu beitragen, erkannte Risiken angemessen zu behandeln.

Bäume sind keine technischen Bauwerke. Sie lassen sich nicht nach denselben Maßstäben beurteilen wie eine Stützmauer, ein Geländer oder eine Straßenlaterne. Sie sind lebende Organismen, deren Zustand sich mit Alter, Standort, Witterung, Nutzungseinflüssen und Vorschäden verändert. Gerade deshalb gehört die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen zu den anspruchsvollsten Aufgaben an der Grenze zwischen Recht, Biologie und praktischer Baumpflege.

Die öffentliche Diskussion verkürzt das Thema häufig auf die Frage, ob ein Baum gefährlich ist oder nicht. Diese Zuspitzung wird der Wirklichkeit nicht gerecht. Jeder Baum kann unter bestimmten Umständen versagen. Ein vollständig risikofreier Baum existiert ebenso wenig wie ein vollständig risikofreier Verkehrsraum. Fachlich entscheidend ist deshalb nicht die abstrakte Möglichkeit eines Schadens, sondern die Frage, ob eine konkrete Gefahr bei pflichtgemäßer Kontrolle erkennbar war, wie sie zu bewerten ist und welche Maßnahmen daraus folgen.

Die Verkehrssicherungspflicht ist in diesem Sinne kein Fällgebot. Sie ist eine Pflicht zur geordneten Wahrnehmung von Verantwortung.

Rechtlicher Ausgangspunkt

Der Begriff der Verkehrssicherungspflicht ist nicht als geschlossener gesetzlicher Tatbestand formuliert, sondern durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Der Grundgedanke lautet: Wer eine Gefahrenquelle eröffnet, unterhält oder für sie verantwortlich ist, muss im Rahmen des Erforderlichen und Zumutbaren Vorkehrungen treffen, damit Dritte nicht zu Schaden kommen. Die Pflicht wird regelmäßig aus der allgemeinen deliktischen Haftung hergeleitet; § 823 BGB regelt die Schadensersatzpflicht bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung geschützter Rechtsgüter wie Leben, Körper, Gesundheit oder Eigentum.

Damit ist bereits ein wichtiger Maßstab gesetzt. Geschuldet ist nicht jede denkbare Vorsorge, sondern eine nach Lage der Verhältnisse erforderliche und zumutbare Vorsorge. Bei Bäumen bedeutet dies: Der Verantwortliche muss nicht das Naturgeschehen vollständig beherrschen, er muss aber erkennbare Gefahren sachgerecht behandeln.

Diese Differenzierung ist von praktischer Bedeutung. Nach einem Schadensereignis wird häufig rückblickend gefragt, ob der Schaden hätte verhindert werden können. Die fachlich und rechtlich zutreffendere Frage lautet jedoch: Hätte die konkrete Gefahr vor dem Ereignis bei fachgerechter Kontrolle erkannt werden müssen, und wurde anschließend angemessen reagiert?

Die Baumkontrolle als erste Entscheidungsebene

Die Baumkontrolle ist die erste Stufe der Verkehrssicherung. Die fachliche Regelkontrolle erfolgt als qualifizierte Sichtkontrolle vom Boden aus. VTA (Visual Tree Assessment) ist ein Ansatz zur visuellen Beurteilung; der Begriff ist nicht mit jeder Form der Baumkontrolle gleichzusetzen. Ihr Zweck besteht nicht darin, einen Baum vollständig technisch zu analysieren, sondern verkehrssicherheitsrelevante Auffälligkeiten zu erkennen und einzuordnen. Dazu gehören Befunde an Krone, Stamm, Stammfuß, Wurzelanlauf, Wurzelbereich und Baumumfeld. Genannt werden in den Baumkontrollunterlagen unter anderem Risse, Höhlungen, Pilzbefall, Wuchsanomalien, Zwiesel, Bodenaufwölbungen, Bodenrisse sowie Veränderungen im Baumumfeld wie Baugruben, Bodenauftrag, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung oder Freistellung.

Die Qualität dieser Kontrolle entscheidet darüber, ob Verkehrssicherung fachlich belastbar oder nur formal betrieben wird. Ein Kontrollsystem, das lediglich Termine produziert, aber keine fachliche Bewertung leistet, erfüllt seinen Zweck nicht. Umgekehrt darf die Regelkontrolle auch nicht mit einer eingehenden Untersuchung verwechselt werden. Ihre Aufgabe ist die Erkennung und Bewertung sichtbarer oder sonst wahrnehmbarer Anzeichen. Bleiben danach Zweifel an Stand- oder Bruchsicherheit oder am Umfang notwendiger Maßnahmen, muss die nächste Stufe folgen.

Die FLL-Baumkontrollrichtlinien 2020 und die Baumuntersuchungsrichtlinien 2013 beschreiben diese Abstufung: Regelkontrollen als fachlich qualifizierte Inaugenscheinnahme vom Boden genügen im Normalfall; wenn bei der Baumkontrolle Zweifel über Verkehrssicherheit oder notwendige Maßnahmen verbleiben, sind Baumuntersuchungen durchzuführen. Auch Zusatzkontrollen nach extremen Witterungsereignissen, Schadensfällen, erheblichen Veränderungen im Baumumfeld oder Eingriffen in den Baum werden dort ausdrücklich genannt.

Damit entsteht ein abgestuftes System: Regelkontrolle, Zusatzkontrolle, eingehende Untersuchung, Maßnahme, Kontrolle der Umsetzung und erneute Bewertung. Verkehrssicherung ist folglich kein Einzelereignis, sondern ein fortlaufender Prozess.

Sicherheitserwartung und Zumutbarkeit

Ein wesentlicher Punkt wird in der Praxis immer wieder unterschätzt: Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hängt auch vom Standort und von der berechtigten Sicherheitserwartung des Verkehrs ab. Ein Baum an einer stark frequentierten Straße, auf einem Schulhof oder an einem Spielplatz ist anders zu beurteilen als ein Baum in einer wenig besuchten, naturnahen Fläche. Die FLL-Systematik knüpft die Häufigkeit von Regelkontrollen insbesondere an die berechtigte Sicherheitserwartung des Verkehrs, den Zustand des Baumes und seine Entwicklungsphase.

Darin liegt keine Relativierung der Verantwortung, sondern deren Konkretisierung. Verkehrssicherung ist immer standortbezogen. Wer den gleichen Maßstab auf einen innerstädtischen Kindergarten, eine Bundesstraße, einen Friedhof, einen extensiven Parkrand und einen Waldweg anwendet, verfehlt die fachliche Wirklichkeit.

Auch die Zumutbarkeit ist kein bloßer Rechtsbegriff. Sie besitzt einen fachlichen Kern. Nicht jede Maßnahme ist sinnvoll, nur weil sie technisch möglich wäre. Nicht jeder auffällige Baum ist zu fällen. Nicht jede eingehende Untersuchung ist erforderlich. Und nicht jeder alte Baum ist nur deshalb verkehrsgefährlich, weil er alt ist. Die Aufgabe besteht darin, Risiko, Standort, Baumzustand und mögliche Maßnahmen in ein angemessenes Verhältnis zu bringen.

Welche Verkehrssicherungspflicht gilt für Bäume auf einem Privatgrundstück?

Auch ein Baum im privaten Garten kann Menschen, Nachbargebäude oder den angrenzenden Gehweg gefährden. Dass der Stamm auf einem Privatgrundstück steht, schließt eine Verantwortung für Auswirkungen außerhalb der Grundstücksgrenze nicht aus. Maßgeblich sind die tatsächliche Situation und die erkennbaren Anzeichen eines möglichen Versagens.

Private Eigentümer müssen nicht allein deshalb jeden Baum regelmäßig von einem Sachverständigen untersuchen lassen, weil er groß oder alt ist. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 23. Juli 2013 – I-9 U 38/13 eine eigene Sichtprüfung im privaten Bereich grundsätzlich ausreichen lassen und eine fachliche Untersuchung bei Zweifelsfragen verlangt. Daraus folgt keine pauschale Entwarnung für jeden Privatgarten: Auffälligkeiten, Standort und konkrete Nutzung müssen berücksichtigt werden.

Wer etwa frische Risse, abgestorbene Kronenteile, Veränderungen am Stammfuß oder Pilzfruchtkörper am Baum bemerkt und deren Bedeutung nicht zuverlässig einordnen kann, sollte den Untersuchungsbedarf fachlich klären lassen. Eine Baumkontrolle auf dem Privatgrundstück kann dafür die geeignete erste Stufe sein.

Wer ist für Bäume der Gemeinde und für Bäume an Straßen zuständig?

Eine Gemeinde muss die Kontrolle und erforderliche Maßnahmen für die Bäume in ihrem Verantwortungsbereich organisieren. Innerhalb der Verwaltung können dafür unterschiedliche Stellen zuständig sein, etwa Grünflächenamt, Bauhof oder ein beauftragter Fachbetrieb. Eine verlässliche Organisation umfasst auch die Dokumentation, Maßnahmenfristen und die Kontrolle der Umsetzung.

Bei einem Baum an einer Straße ist zunächst zu klären, auf welchem Grundstück er steht und wer für Baum und Verkehrsfläche verantwortlich ist. Die Lage innerhalb einer Gemeinde bedeutet nicht automatisch, dass die Gemeinde jeden Straßenbaum betreut. Ein Baum kann zu einem privaten Grundstück oder zum Zuständigkeitsbereich eines anderen Straßenbaulastträgers gehören. Wer einen Schaden melden möchte, sollte Standort, betroffene Verkehrsfläche und – soweit vorhanden – die Baumnummer nennen. Die örtliche Verwaltung oder zuständige Straßenverwaltung kann bei der Zuordnung helfen.

Gefährlicher Baum auf dem Nachbargrundstück: Was können Betroffene tun?

Zunächst sollten konkrete Beobachtungen sachlich festgehalten und dem Eigentümer oder sonst Verantwortlichen mitgeteilt werden. Hilfreich sind Datum, genauer Standort, eine Beschreibung der Auffälligkeit und Fotos aus sicherer Entfernung. Die Größe eines Baumes oder sein Alter allein belegen noch keine konkrete Gefahr.

Bleibt die Situation strittig, kann eine baumfachliche Beratung bei Nachbarschaftskonflikten die Befunde und den weiteren Untersuchungsbedarf einordnen. Für die nachvollziehbare Dokumentation kommt eine Beweissicherung an Bäumen in Betracht. Ob Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüche bestehen, ist gesondert rechtlich zu prüfen. § 1004 BGB ist ein möglicher rechtlicher Anknüpfungspunkt, begründet aber keinen automatischen Anspruch auf Fällung.

Aus einer Sorge um die Verkehrssicherheit folgt auch keine pauschale Befugnis, den fremden Baum selbst zurückzuschneiden oder Wurzeln zu kappen. Für Überhang und eingedrungene Wurzeln enthält § 910 BGB eigene Voraussetzungen; zusätzlich sind gegebenenfalls Baum- und Artenschutz zu berücksichtigen. Fachliche Gefahrenbewertung und rechtliche Eingriffsbefugnis sind deshalb getrennt zu klären.

Wann sollte das Ordnungsamt wegen eines Baumes eingeschaltet werden?

Das Ordnungsamt ist nicht automatisch die zuständige Stelle für jeden Streit um Bäume auf einem Privatgrundstück. Bei Hinweisen auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, etwa für einen Gehweg oder eine Straße, kann die örtliche Ordnungsbehörde ein Ansprechpartner sein. Je nach Ort und Aufgabe kommen auch Straßenverwaltung oder Grünflächenamt infrage. Zuständigkeit und erforderliches Vorgehen richten sich nach der örtlichen Organisation und dem jeweiligen Gefahrenfall.

Ein ausschließlich privatrechtlicher Nachbarschaftsstreit ist davon zu unterscheiden. Eine Meldung an die Verwaltung ersetzt weder die Verantwortung des Baumeigentümers noch die rechtliche Klärung privater Ansprüche. Für eine Meldung helfen ein genauer Standort, die erkennbare Gefährdung und Fotos, die ohne Betreten des Gefahrenbereichs aufgenommen wurden.

Bei unmittelbarer Gefahr für Personen ist der Notruf 112 zu verständigen. Halten Sie Abstand und versuchen Sie nicht, einen angebrochenen Ast oder einen instabil wirkenden Baum selbst zu sichern.

Wie oft müssen Bäume kontrolliert werden?

Ein allgemeines Kontrollintervall, das für jeden Baum und jeden Standort gleichermaßen gilt, gibt es nicht. Die fachliche Festlegung berücksichtigt insbesondere Baumzustand, Entwicklungsphase, Standort und die berechtigte Sicherheitserwartung der Menschen, die den Bereich nutzen. Eine pauschale Vorgabe „immer zweimal jährlich“ bildet diese Unterschiede nicht ab.

Nach extremen Witterungsereignissen, Schadensfällen oder erheblichen Veränderungen am Baum beziehungsweise in seinem Umfeld können Zusatzkontrollen erforderlich werden. Regelkontrolle, Zusatzkontrolle und eingehende Untersuchung erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Die Einordnung erläutert unser Fachartikel Kontrollintervalle in der Baumkontrolle.

Die Rolle des Sachverständigen

Sachverständige werden regelmäßig dann benötigt, wenn die einfache Baumkontrolle nicht mehr ausreicht oder wenn eine Entscheidung fachlich, wirtschaftlich oder rechtlich besonders folgenreich ist. Das kann bei Pilzfruchtkörpern, ausgedehnten Höhlungen, Rissen, Wurzelschäden, Baumaßnahmen im Wurzelbereich, unklaren Vitalitätsverlusten oder nach Schadensereignissen der Fall sein.

Die Aufgabe des Sachverständigen besteht nicht darin, den Baum mit möglichst vielen Untersuchungsverfahren zu überziehen. Sie besteht darin, die richtige Fragestellung zu formulieren, die geeignete Untersuchungsmethode auszuwählen und die Ergebnisse fachlich einzuordnen. Eine Bohrwiderstandsmessung, eine Schalltomographie, eine Wurzelraumuntersuchung oder ein Zugversuch beantwortet jeweils nur bestimmte Fragen. Kein Verfahren ersetzt die sachverständige Bewertung des Gesamtzusammenhangs.

Gerade im gerichtlichen Kontext wird diese Rolle besonders deutlich. Bei der gerichtlichen Klärung eines Schadensereignisses kann ein Sachverständigengutachten dazu beitragen zu beurteilen, ob eine Gefahr vor dem Ereignis erkennbar war und ob fehlende oder unzureichende Kontrollen beziehungsweise Maßnahmen für den Schaden ursächlich waren. Genannt werden als mögliche Fehler unter anderem ungenügende Baumkontrolle, Übersehen eindeutiger Schadmerkmale, fehlende Anordnung erforderlicher Maßnahmen, fehlende Ausführung oder fehlende Kontrolle der durchgeführten Maßnahmen.

Sachverständigenarbeit muss deshalb nachvollziehbar sein. Ein Gutachten sollte nicht nur ein Ergebnis nennen, sondern den Weg dorthin offenlegen: Ausgangsbefund, Fragestellung, angewandte Methode, Grenzen der Methode, Bewertung der Befunde und daraus abgeleitete Maßnahmen. Nur so kann das Gutachten seine Funktion erfüllen — als fachliche Grundlage für Eigentümer, Behörden, Gerichte, Versicherungen und ausführende Baumpflegebetriebe.

Die Rolle der Baumpfleger

Baumpfleger stehen an einer anderen, aber nicht weniger wichtigen Stelle der Verantwortungskette. Sie führen Maßnahmen aus, die zuvor durch Baumkontrolle oder Gutachten veranlasst wurden. Gleichzeitig sehen sie den Baum häufig aus Perspektiven, die dem Kontrolleur vom Boden aus verschlossen bleiben. In der Krone werden Höhlungen, Risse, alte Bruchstellen, Habitatstrukturen, Fäulen oder bisher verdeckte Schäden mitunter erst sichtbar.

Daraus folgt eine praktische Mitverantwortung. Baumpfleger sind nicht lediglich „Erfüllungsgehilfen“ einer im Leistungsverzeichnis beschriebenen Tätigkeit. Sie müssen fachliche Auffälligkeiten erkennen, einordnen und dem Auftraggeber zurückmelden. Stellt sich während der Arbeit heraus, dass die beauftragte Maßnahme unzureichend, fachlich ungeeignet oder mit neuen Risiken verbunden ist, darf nicht mechanisch weitergearbeitet werden.

Die Baumpflege ist damit Teil der Verkehrssicherung, aber nicht deren Ersatz. Sie kann Totholz entfernen, Kronenteile sichern, Fehlentwicklungen korrigieren, Kronensicherungen einbauen oder Gefahrenbereiche reduzieren. Sie kann jedoch eine mangelhafte Kontrolle oder eine fehlende sachverständige Bewertung nicht heilen. Umgekehrt bleibt auch das beste Gutachten wirkungslos, wenn die daraus folgenden Maßnahmen nicht fachgerecht umgesetzt und dokumentiert werden.

Dokumentation als fachliche und rechtliche Brücke

In der Praxis entscheidet sich die Qualität der Verkehrssicherung häufig nicht allein am Baum, sondern an der Dokumentation. Eine nicht dokumentierte Kontrolle ist im Streitfall schwer nachweisbar. Eine unklare Maßnahmeempfehlung führt zu Auslegungsproblemen. Eine fehlende Fristsetzung kann dazu führen, dass erkannte Gefahren nicht rechtzeitig beseitigt werden. Eine fehlende Rückmeldung aus der Ausführung unterbricht die Verantwortungskette.

Die Dokumentation ist deshalb kein bürokratischer Zusatz, sondern ein Bestandteil fachgerechter Arbeit. Sie muss erkennen lassen, welcher Baum kontrolliert wurde, wann und durch wen die Kontrolle erfolgte, welche Befunde festgestellt wurden, wie diese bewertet wurden, welche Maßnahmen empfohlen wurden und mit welcher Dringlichkeit sie umzusetzen sind. Bei wiederholten Kontrollen ist zudem die Entwicklung des Baumes zu berücksichtigen; die Baumuntersuchungsrichtlinien weisen ausdrücklich darauf hin, dass Ergebnisse erforderlichenfalls mit früheren Kontrollen oder Untersuchungen zu vergleichen sind, um die Entwicklung verdächtiger Umstände beurteilen zu können.

Eine gute Dokumentation schützt dabei nicht nur den Verkehrssicherungspflichtigen. Sie schützt auch den Baum. Denn sie verhindert, dass aus unklaren Eindrücken vorschnelle Fällentscheidungen entstehen. Wo Befunde präzise beschrieben und bewertet werden, können Maßnahmen differenzierter ausfallen.

Artenschutz als zusätzliche Verantwortung

Die Verkehrssicherungspflicht steht heute zunehmend in einem Spannungsverhältnis zu Natur- und Artenschutzbelangen. Alte Bäume, Höhlen, Risse, Totholz, Faulstellen und abstehende Rinde können verkehrssicherheitsrelevant sein; zugleich bilden sie Lebensstätten geschützter Arten. Der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG enthält unter anderem Zugriffsverbote in Bezug auf besonders geschützte Tiere sowie deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten.

Damit ist Artenschutz kein Randthema der Baumpflege. Gerade bei Arbeiten an alten oder strukturreichen Bäumen muss vor und während der Ausführung geprüft werden, ob Habitatstrukturen oder konkrete Besiedelungshinweise vorliegen. Die Fachliteratur zur Baumpflege weist darauf hin, dass ausführende Baumpfleger potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätten erkennen können müssen, etwa Spalten, Risse, abstehende Borkenplatten, Spechthöhlen, vermulmte Faulstellen, Höhlungen, Nester oder Kobel. Zudem wird betont, dass Habitatstrukturen oder Besiedelungen vom Boden aus oft nur schwer erkennbar sind und mitunter erst während der Arbeiten sichtbar werden.

Das führt nicht dazu, dass Verkehrssicherung blockiert wird. Es führt aber dazu, dass die Arbeit besser vorbereitet und abgestimmt werden muss. Artenschutz und Verkehrssicherung sind nicht zwangsläufig Gegensätze. Sie verlangen eine frühzeitige Einbindung der Beteiligten, eine klare Gefährdungsermittlung, angepasste Arbeitsverfahren und eine nachvollziehbare Dokumentation.

Verantwortungskette statt Einzelzuständigkeit

Die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen lässt sich nicht auf eine einzelne Person reduzieren. Der Eigentümer oder sonst Verantwortliche muss ein geeignetes Kontroll- und Maßnahmensystem organisieren. Baumkontrolleure müssen fachgerecht prüfen. Sachverständige müssen schwierige Befunde vertiefen und belastbar bewerten. Baumpfleger müssen Maßnahmen fachgerecht ausführen und neue Erkenntnisse zurückmelden. Behörden und Auftraggeber müssen Entscheidungen treffen, Maßnahmen beauftragen und deren Umsetzung kontrollieren.

In der Praxis entstehen viele Probleme nicht deshalb, weil niemand etwas wusste, sondern weil Informationen nicht weitergegeben oder nicht in Maßnahmen übersetzt wurden. Ein Pilzfruchtkörper wird erfasst, aber nicht bewertet. Eine Maßnahme wird empfohlen, aber nicht beauftragt. Eine Fällung wird angeordnet, obwohl eine Sicherungsmaßnahme fachlich genügt hätte. Ein Baumpfleger entdeckt eine Höhlung, aber die Information erreicht den Auftraggeber nicht. Ein Gutachten wird erstellt, aber die daraus folgenden Kontrollintervalle werden nicht in das Baummanagement übernommen.

Verkehrssicherung ist deshalb Organisationsaufgabe. Sie verlangt fachliche Zuständigkeiten, klare Kommunikationswege und eine Fristenkontrolle. Nicht nur der Baum kann versagen; auch das System kann versagen.

Fazit

Die Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen verlangt keine absolute Sicherheit. Sie verlangt aber fachlich qualifizierte Aufmerksamkeit. Sie verlangt, dass erkennbare Gefahren nicht übersehen, Befunde nicht verharmlost und Maßnahmen nicht aufgeschoben werden. Sie verlangt zugleich, dass Bäume nicht aus Angst vor Haftung vorsorglich beseitigt werden, obwohl differenzierte Lösungen möglich wären.

Gerade darin liegt die Bedeutung von Sachverständigen und Baumpflegern. Der Sachverständige vertieft und ordnet ein, wo die Regelkontrolle an Grenzen stößt. Der Baumpfleger setzt Maßnahmen um und bringt seine Beobachtungen aus der praktischen Arbeit zurück in den Entscheidungsprozess. Beide tragen dazu bei, dass Verkehrssicherung nicht zur schematischen Gefahrenabwehr verengt wird, sondern fachlich angemessen bleibt.

Richtig verstanden ist Verkehrssicherungspflicht kein Gegensatz zum Baumerhalt. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass Bäume verantwortbar erhalten werden können. Wer kontrolliert, dokumentiert, untersucht und pflegt, schafft nicht nur Sicherheit für Menschen und Sachen. Er schafft auch die fachliche Grundlage dafür, alte, wertvolle und strukturreiche Bäume dort zu erhalten, wo dies möglich und vertretbar ist.

Verkehrssicherheit eines Baumes fachlich klären lassen

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Baumgutachten, Baumkataster und Sachverständigenleistungen

Fachartikel Artenschutz in der Baumpflege

 

Quellen- und Literaturhinweise

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Alexander Kraus, Sachverständiger für Baumpflege und Baumsanierung

Autor

Alexander Kraus

Sachverständiger für Baumpflege und Baumsanierung. Seit 1992 in der Baumpflege tätig, Fachagrarwirt Baumpflege und Baumsanierung sowie European Tree Technician.

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